Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150085/2/Lg/Bk

Linz, 18.11.1998

VwSen-150085/2/Lg/Bk Linz, am 18. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn O, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. Oktober 1998, Zl. BauR96-266-1997, mit welchem ein Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sache des angefochtenen Bescheids ist die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet. Zu dieser Frage nimmt die hier gegenständliche Berufung nicht Stellung. Geäußert wird lediglich, daß der Berufungswerber der Meinung gewesen sei, die belangte Behörde habe Gnade vor Recht ergehen lassen und die Sache sei aus der Welt geschafft. Die verspätete Einbringung des Einspruchs wird damit nicht bestritten. Auch im übrigen enthält die Berufung keine sachbezogenen Äußerungen. Der unabhängige Verwaltungssenat wertet dies als Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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