Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150086/2/Lg/Bk

Linz, 26.01.1999

VwSen-150086/2/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Oktober 1998, Zl. 101-5/28-330075948, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Kombi VW 19, amtliches Kennzeichen , am 22.2.1998 um 16.45 Uhr, eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahn), nämlich die A8, Richtungsfahrbahn Süd, Abfahrt zur B 1, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem an dem von ihr gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, obwohl gemäß § 7 Abs.1 BStFG die Benützung von Bundesstraßen A (Bundesautobahn) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) - solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird - einer zeitabhängigen Maut, welche vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, unterliegen. 2. In der Berufung wird vorgebracht, das Verhalten der Bw sei nicht strafbar, weil gemäß § 1 Z3 der Verordnung BGBl.Nr. 697/1996 an "Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht ausgestattet sind, ... keine Vignetten angebracht werden" müssen. Die Bw vertrete daher die Auffassung, daß mit Scheinwerfern ausgestattete Fahrzeuge mautpflichtfrei sind. Sollte diese Auffassung nicht zutreffen, wäre das Verhalten der Bw infolge eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums entschuldigt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Dem in der Berufung vorgebrachten Argument hat bereits das angefochtene Straferkenntnis zutreffend entgegengehalten, daß das Blaulichterfordernis sich nicht nur auf Warnleuchten sondern auch auf Scheinwerfer bezieht, und zwar mit der auf der Hand liegenden Begründung, daß nicht unterstellt werden kann, daß die Ausnahmeverordnung alle Kfz mit Scheinwerfern von der Mautpflicht befreien wollte. Da die Bw ihre irrige Rechtsansicht nicht von einer zuständigen Behörde bezog, ist der Rechtsirrtum auch nicht entschuldigt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß sich die Bw bei der Betretung nicht mit einem Rechtsirrtum rechtfertigte, sondern mit dem Argument, nicht Zulassungsbesitzerin des - ganz "gewöhnlichen" Pkw-Kombi - zu sein. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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