Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150090/2/Kei/La

Linz, 29.10.1999

VwSen-150090/2/Kei/La Linz, am 29. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Konrad R, A K, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Jänner 1999, Zl. BauR96-115-1998, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "§ 7 Abs 1" wird gesetzt "§ 7 Abs 1 zweiter Satz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sehr geehrter Herr Rehberger!

Sie haben es als Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen NM zu verantworten, daß Sie am 8.11.1998 um ca. 14.05 Uhr die mautpflichtige I bis zum Parkplatz A, km 33,720, Bezirk G, O, benützt haben, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben.

Sie haben dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl 1996/201 idF BGBl I 1997/113" übertreten, weshalb er "gemäß §12 Abs 1 Z2 BStFG 1996" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr K, gegen Ihr Schrb. v. 20.01.99, mir zugestellt am 25.01.99 lege ich Berufung ein.

Wie ich Ihnen mit Schrb. v. 07.01.99 mitgeteilt habe, hatte ich meine Lesebrille vergessen und konnte das kleingedruckte auf d. Rückseite der Vignette nicht lesen.

Ich habe Ihnen eine Kopie d. Vignette zugestellt und damit Ihnen nachgewiesen, daß ich eine Vignette gekauft habe. Daß die Vignette an d. Autoscheibe geklebt sein muß habe ich nicht gewußt, ich war das erste mal in Österreich, bei uns in D, wenn ich einen Parkschein löse, muß man den Parkschein sichtbar an der Windschutzscheibe ablegen, genauso habe ich mit der Vignette gehandelt."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Februar 1999, Zl. BauR96-115-1998, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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