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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150095/13/Kei/La

Linz, 26.05.2000

VwSen-150095/13/Kei/La Linz, am 26. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des V S, vertreten durch die Rechtsanwälte Z-W & Partner, K 17, 4020 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Februar 1999, Zl. BauR96-438-1997, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld auch als hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" und die Strafsanktionsnorm lautet " 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungs-gesetz 1996".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht 43,60 €) , zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie lenkten am 06.07.1997 um 23.05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ERH (D) auf der A I Autobahn gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang S, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 12 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßen-finanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996" übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 BStFG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. März 1999, Zl. BauR96-438-1997, Einsicht genommen und am 12. Mai 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Der Bw hat u.a. vorgebracht, dass er im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb von drei Tagen den Betrag und den Zuschlag zu bezahlen. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus "Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" von Stolzlechner und Kostal (Zeitschrift für Verkehrsrecht/Sonderheft, 1999, Seite 20) hingewiesen.

"Einer Bezahlung iSd § 12 Abs3 BStFG kommt überdies nur strafbefreiende Wirkung zu, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Betretung, also mit der Wahrnehmung des strafbaren Verhaltens durch Exekutivorgane (arg 'bei Betretung'), erfolgt, nicht aber auch dann, wenn etwa bei der Behörde nachträglich einbezahlt wird.

Die Tat wird straflos, wenn der Täter 'wenngleich auf Aufforderung' den erwähnten Betrag bezahlt. Daran knüpft sich die Frage: Ist eine vorgängige 'Aufforderung' durch ein Straßenaufsichtsorgan (vgl § 13 BStFG) erforderlich? Welche Rechtsfolge knüpft sich an die Unterlassung einer 'Aufforderung'? Beachtlich ist, daß die Formulierung nicht heißt 'auf Aufforderung' (dann läge wohl gesetzliche Pflicht vor), sondern 'wenngleich auf Aufforderung'. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß es zwar nicht schadet, wenn eine Bezahlung gem § 12 Abs 3 BStFG über Aufforderung eines Exekutivorgans erfolgt, jedoch kann daraus andererseits keine Amtspflicht abgeleitet werden. Wird auf Grund einer unterlassenen Aufforderung die Entrichtung eines Betrages ebenfalls unterlassen, weil zB der Lenker von der Möglichkeit des § 12 Abs3 BStFG keine Kenntnis hat, darf die Behörde dennoch einen Verwaltungsstrafbescheid erlassen. Zutreffend vertritt der VwGH die Ansicht, eine erfolglose Aufforderung sei nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Eine Tat werde auch dann nicht straflos, wenn Beträge nach § 12 Abs 3 BStFG nicht entrichtet werden, mag die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein (VwGH 18.12.1997, 97/06/0242)."

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 BStFG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung im BStFG die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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