Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150100/2/Lg/Bk

Linz, 18.06.1999

VwSen-150100/2/Lg/Bk Linz, am 18. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8.3.1999, Zl. BauR96-84-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 8.7.1998 mit dem Pkw Mercedes, Kennzeichen , die A1 West Autobahn benützt habe, indem er diesen Wagen um 20.40 Uhr auf dem Großparkplatz des Restop Mondsee, Strkm 259, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, abgestellt habe und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß das Fahrzeug die Autobahn A1 nicht benutzt habe, weil, wie sich im Zusammenhang mit dem verwiesenen Schreiben vom 17.2.1999 ergibt, lediglich zum Restaurant zugefahren worden sei. In diesem Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, daß eine Mautvignette gekauft worden sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Der Bw läßt die ihm vorgeworfene Benützung des Autobahnparkplatzes Mondsee unbestritten. Dieser ist jedoch, wie von der Erstbehörde zu Recht festgestellt, Teil der Autobahn. Wie ferner den oben zitierten Rechtsvorschriften zu entnehmen ist (§ 7 Abs.1 2. Satz BStFG) ist die Maut durch Anbringung der Vignette am Fahrzeug (ordnungsgemäß) zu entrichten. Da der Bw dies trotz Benutzung des Autobahnparkplatzes nicht getan hat, besteht der ihm gegenüber erhobene Tatvorwurf zu Recht. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß die Erstbehörde ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG zur Anwendung gebracht hat. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 12 Abs.6 BStFG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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