Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150109/2/Lg/Bk

Linz, 28.09.1999

VwSen-150109/2/Lg/Bk Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 29. Juli 1999, Zl. BauR96-91-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit den deutschen Kennzeichen zu verantworten habe, daß er am 6.9.1998 um 20.53 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 bis zum Parkplatz der Raststation Aistersheim, km 33,700, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich benützt habe, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Er habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw habe sich vom Auto Club Europa vor seiner Urlaubsreise, die ihn auf der Rückfahrt von Ungarn nach Deutschland durch Österreich geführt habe, einen Urlaubsroutenvorschlag ausarbeiten lassen, in welchem die mautpflichtigen bzw die mautfreien Strecken planmäßig erfaßt sind. Darauf sei die A8 zwischen Passau und Linz gebührenfrei ausgewiesen. Allfällige Informationstafeln am Grenzübergang seien dem Bw nicht aufgefallen. Das Verhalten des Bw sei daher entschuldigt. Im übrigen liege ein Katalog von Milderungsgründen vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht die Berufung von der Verpflichtung ausländischer Kraftfahrer aus, sich über die Rechtslage in Österreich - auch betreffend das BStFG 1996 - ausreichend zu informieren. Die bloße Erkundigung bei einem ausländischen Autofahrerklub stellt keine taugliche Grundlage für einen entschuldigenden Rechtsirrtum dar. Was den Katalog von Milderungsgründen anlangt, welcher vom Vertreter des Bw serienmäßig bei Übertretungen der gegenständlichen Art im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, sei auf die zahlreichen Stellungnahmen des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich zu diesem Vorbringen des Bw hingewiesen (vgl zB das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 25.2.1999, Zl. 150071/6/Lg/Bk; siehe Beilage). Zuletzt hat sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Erkenntnis vom 25.6.1999, Zl. VwSen-150097/3/Lg/Bk in der hier gepflogenen Form mit dem immer wieder ins Treffen geführten Katalog auseinandergesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder