Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150113/15/Lg/Bk

Linz, 07.08.2000

VwSen-150113/15/Lg/Bk Linz, am 7. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Oktober 1999, Zl. BauR96-18-8-1999-Nihd, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) herabgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf 200 S (entspricht  14,53 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF

BGBl. I Nr. 158/1998.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er am 24.1.1999 um 21.15 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen , auf dem Autobahnparkplatz Lindach-Süd bei km 212-2, der Wiener Richtungsfahrbahn der A1, Gemeinde Laakirchen, Bezirk Gmunden, geparkt und - da Autobahnparkplätze nach § 3 BStG 1971 Bestandteil der Autobahn sind - somit eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahnen) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, dh durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung entrichtet zu haben, da eine derartige Mautvignette an dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht angebracht war.

2. In der Berufung wird beanstandet, dass die in der Stellungnahme vom 10.9.1999 beantragten Zeugen nicht einvernommen worden waren. Diese hätten dartun können, dass die Vignette "angebracht aber aufgrund der Witterungsumstände nicht kleben geblieben" gewesen sei. Deshalb und ferner weil einem durchschnittlich juristisch gebildeten Autofahrer die Kenntnis über den Umstand, dass ein Autobahnparkplatz rechtlich Teil der Autobahn ist, nicht zuzumuten sei, lägen (sofern man nicht überhaupt einen Verbotsirrtum annimmt) die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des LGK vom 25.1.1999 wurde das gegenständliche Fahrzeug am Autobahnparkplatz Lindach-Süd abgestellt, wobei am Fahrzeug keine Autobahnmautvignette angebracht gewesen sei. Auch im Fahrzeug sei keine Mautvignette zu sehen gewesen. An der Windschutzscheibe sei ein Verständigungszettel angebracht worden, woraufhin ein sich als Lenker ausgebender Mann bei der Dienststelle angerufen und angegeben habe, die Mautvignette habe sich von der Windschutzscheibe gelöst und sei heruntergefallen. Er sei nicht bereit 1.100 ATS zu bezahlen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bw vor, die Tat (Nichtanbringung einer Mautvignette) nicht begangen zu haben. In der Stellungnahme vom 10.9.1999 wurde die Einvernahme von drei Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass die "anzubringende Jahresvignette aufgrund der Witterungsumstände an der Windschutzscheibe nicht kleben geblieben ist, sondern heruntergefallen ist".

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beifahrern glaubwürdig zeugenschaftlich dargelegt, dass der Bw und vier Freunde mit dem gegenständlichen Kfz von St. Veit/Neußerling aufbrachen, um in Kitzbühel das Skirennen anzusehen und die Kontrolle erst im Zuge einer Rast auf der Rückfahrt von Kitzbühel erfolgte. Nach einem der Zeugen hatte der Bw wegen der vereisten Windschutzscheibe erst gar nicht versucht die (vorhandene) Vignette an der Windschutzscheibe aufzukleben. Nach einem anderen Zeugen habe der Bw unmittelbar vor der Wegfahrt aus St. Veit versucht, eine Mautvignette an der Windschutzscheibe anzubringen, diese habe aber, wegen des Eises auf der Windschutzscheibe, nicht "gehalten". Die beiden anderen Zeugen hatten nach eigener Angabe die Information über einen solchen Versuch erst im Nachhinein über den Bw erhalten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 158/1998) anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

5.2. Aufgrund dieser Zeugenaussagen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw versucht hatte, die Vignette - weil auf Eis - unsachgemäß (eine Anleitung befindet sich auf der Rückseite der Vignette) zu befestigen. Aus diesem Grund benutzte er mautpflichtige Strecken sowohl auf der Fahrt nach Kitzbühel als auch auf der Rückfahrt (einschließlich des gegenständlichen Parkplatzes) von Kitzbühel ohne die Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Dem Bw ist als Kraftfahrer auch die Kenntnis darüber zuzumuten, dass er verpflichtet gewesen wäre, vor der Benutzung der mautpflichtigen Strecken (einschließlich des Parkplatzes) die Maut durch Anbringung einer gültigen Vignette an der Windschutzscheibe zu entrichten.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Unter dem Blickwinkel des § 20 VStG ist neben der Unbescholtenheit des Bw der Umstand zu berücksichtigen, dass er die entscheidungswesentlichen Tatsachen gestanden hatte und überdies eine Mautvignette gekauft und sie durch den Anbringungsversuch sozusagen "entwertet" (dh für den Gebrauch für mehrere Kfz untauglich gemacht) hatte. Daher erscheint die Anwendung des § 20 VStG vertretbar und ist innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S angemessen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erscheint im Hinblick auf die Niedrigkeit der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafe nicht angebracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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