Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150114/2/Lg/Bk

Linz, 07.08.2000

VwSen-150114/2/Lg/Bk Linz, am 7. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau U, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 1999, Zl. 101-5/28-330075944, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw Volvo 440 GL, amtliches Kennzeichen , am 16.2.1998, 15.40 Uhr, eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahn), nämlich die A7, Abfahrt Bindermichl (Fahrtrichtung W), benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem an dem von ihr gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, obwohl gemäß § 7 Abs.1 BStFG die Benützung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) - solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird - einer zeitabhängigen Maut, welche vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, unterliegen.

2. In der Berufung wird eingewendet, die Bw habe die Mautvignette mitgeführt, diese den Beamten gezeigt und noch während der Amtshandlung am Fahrzeug angebracht. Der Beamte habe zugesichert, keine Anzeige vorzunehmen, wenn die Bw die Mautvignette sofort anbringe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 113/1997) anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

3.2. Wie aus den oben zitierten Rechtsgrundlagen ersichtlich, ist die Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn die Mautvignette vor der mautpflichtigen Straßenbenützung am Fahrzeug angebracht wurde. Der Tatvorwurf ist daher unbestritten und zu Recht erhoben.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe und eine (auch bei Berücksichtigung einer Strafobergrenze von 30.000 S nicht unangemessene) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus. Der allfällige Bruch eines Versprechens, keine Anzeige zu erstatten, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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