Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300496/2/Gf/An

Linz, 10.12.2002

VwSen-300496/2/Gf/An Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A M, L, L, vertreten durch die RAe Dr. K W und Dr. M K, S, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 15. September 2002, Zl. Pol96-35-7-2002-Ma/Lb, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Überschrift "Straferkenntnis" durch "Bescheid" zu ersetzen ist, es in dessen Spruch anstelle der Wendung "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:" nunmehr "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen eine Ermahnung erteilt" zu heißen und restliche Teil des Spruches zu entfallen hat.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 15. November 2002, Zl. Pol96-35-7-2002-Ma/Lb, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, weil sie am 6. Juni 2002 an eine Jugendliche eine Flasche Wodka verkauft habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 8 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001, (im Folgenden: OöJSchG), begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 19. November 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Dezember 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt auf Grund der Anzeige des GP E als erwiesen anzusehen und von ihr auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass die Kundin angegeben habe, bereits über 16 Jahre alt zu sein. Außerdem sei ihr nicht bewusst gewesen, dass für Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14% eine strengere Regelung existiere.

Wegen geringfügigen Verschuldens wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. Pol96-35-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der an Jugendliche (d.s. nach § 2 Z. 1 OöJSchG Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent abgibt.

Gemäß § 12 Abs. 3 OöJSchG ist bei einer derartigen Verwaltungsübertretung u.a. dann anstelle einer Geldstrafe nur eine Ermahnung auszusprechen, wenn diese nicht vorsätzlich begangen wurde und der Täter wegen einer derartigen Übertretung noch nicht rechtskräftig bestraft oder in den letzten drei Jahren vor der Übertretung noch nicht zweimal rechtskräftig mit Bescheid ermahnt wurde.

4.2. Im vorliegenden Fall wird auch von der Beschwerdeführerin selbst die Tatbestandsmäßigkeit ihres Handelns nicht bestritten.

Ihr wurde jedoch weder im angefochtenen Straferkenntnis vorsätzliches Verhalten angelastet noch ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ein Nachweis darüber beigelegt, dass die Rechtsmittelwerberin in den letzten drei Jahren vor dieser Übertretung bereits wegen eines gleichartigen Vergehens rechtskräftig ermahnt worden wäre.

Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 12 Abs. 3 OöJSchG von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und stattdessen eine Ermahnung verhängen müssen.

4.3. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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