Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150118/7/Lg/Bk

Linz, 07.08.2000

VwSen-150118/7/Lg/Bk Linz, am 7. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 27. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Jänner 2000, Zl. BauR96-147-1997/Rei, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 26. August 1997 gegen 01.00 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) die mautpflichtige Bundesstraße A1 (Bundesautobahn) bei Kilometer 171,000, im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird die Tatbestandsmäßigkeit der Tat damit bestritten, dass der Parkplatz, auf dem der Bw betreten wurde, nicht Teil der zur A1 gehörigen Straßenfläche sei. Eine Verordnung, mit der das gegenständliche Straßenstück im Bereich des Kilometers 171 als Bundesautobahn bzw Bundesstraße A1 verordnet wird, bestehe nicht und eine solche Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Überdies befinde sich der Straßenkilometer 171 nicht im Bereich der Raststätte Ansfelden/Süd.

Dem Bw sei es nicht möglich gewesen in der Nacht eine Mautvignette zu erwerben. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bw und der Unbedeutendheit der Tatfolgen würden die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG vorliegen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des LGK vom 10.10.1997 habe der Bw das gegenständliche Fahrzeug auf dem Parkplatz der Raststätte Ansfelden-Süd (R), Km 171,000, Gemeindegebiet Ansfelden, geparkt, wobei festgestellt worden sei, dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene Vignette am Fahrzeug fehlte. Der Bw habe angegeben, dass er auf der Autobahn von Suben bis Ansfelden gefahren sei. Von der Vignettenpflicht habe er gewusst, da jedoch Österreich ein ausbeuterischer Staat sei, sei er nicht gewillt, zu bezahlen.

In der Stellungnahme vom 9.4.1998 behauptete der Bw, im Hinblick darauf, dass es ihm in der Nacht nicht möglich gewesen sei, eine Mautvignette zu erwerben, liege geringes Verschulden vor und sei gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Bestrafung abzusehen. Laut Stellungnahme vom 3.6.1998 habe der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von DM 2.200.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Vertreter des Bw die Berufung dahingehend, laut Anzeige (und zeugenschaftlicher Aussage des Kontrollorgans) sei der Ort der Betretung der Parkplatz der Raststätte Ansfelden Süd gewesen, nicht, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, die Fahrbahn der Autobahn im Bereich Abkm 171. Deshalb sei der Tatort falsch bezeichnet.

Überdies sei das an der Raststätte vorbeiführende Autobahnteilstück nicht als Autobahn verordnet und kundgemacht, sodass nicht sichergestellt sei, dass dieses Teilstück als Autobahn iSd BStFG gilt. Aus diesem Grund sei (unter Verzicht auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung) vom unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, ob am Grenzübergang Suben ein Verkehrszeichen auf den Beginn der Autobahn hinwies.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl.Nr. 656/1996) anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

5.2. Zur Frage der Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass, wie vom zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgan unwidersprochen dargelegt und sicherheitshalber vom unabhängigen Verwaltungssenat nochmals amtswegig überprüft, sich die gegenständliche Autobahnraststätte im Bereich Abkm 171 der A1 in Fahrtrichtung Wien befindet. Ferner ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraßen gelten, mithin der gegenständliche Parkplatz als Teil der Autobahn A1 anzusehen ist.

Da sohin sowohl die Fahrbahn vor, bei und nach der Parkfläche als auch die Parkfläche selbst als auch die Verbindungen zwischen der Parkfläche und der Autobahn innerhalb des Bereichs Abkm 171 liegen, ist die Tatortangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keineswegs falsch. Sie ist auch nach den Kriterien von VwSlg 11.894 A/1985 konkret genug, um den Bw in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um diesen zu widerlegen und den Bw rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

5.3. Die Mautpflicht der A1 ergibt sich aus § 1 Abs.1 BStFG ("Der Benützer von Bundesstraßen A [Bundesautobahnen] ... hat ... eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ...") in Verbindung mit der Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996 ("Es wird festgelegt, dass ... für folgende Strecken die Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut erfolgt: 1. A1 West Autobahn ... ") in Verbindung mit § 7 Abs.1 BStFG ("solange ... keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A [Bundesautobahnen] ... eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut ... "). Dass die an der gegenständlichen Raststätte vorbeiführende Autobahn die A1 ist, wurde nicht bestritten und kann sinnvollerweise auch nicht bestritten werden (vgl. auch die Beschreibung der A1 im Verzeichnis 1 zum BStG).

Steht sohin fest, dass die Autobahn (einschließlich der Parkfläche) im gegenständlichen Bereich mautpflichtig ist, bedarf es nicht der Klärung, ob, wie vom Vertreter des Bw angezweifelt, ein Autobahnbeginn im Bereich des Grenzüberganges Suben iSd StVO als solcher gekennzeichnet ist. Überdies wird und wurde (so unwidersprochen das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan) am Grenzübergang Suben iSd § 6 BStFG auf die Mautpflicht hingewiesen, wobei dieser Hinweis nach der Rechtsprechung des VwGH ohnehin nur deklaratorische Bedeutung hat (also die Kenntnis der Mautpflicht auch ohne Hinweis zuzumuten ist) - vgl. zB VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0224. Daher bestand auch für den Bw als ausländischen Kraftfahrer auch im Bereich des BStFG die Pflicht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. zB das eben zitierte Erkenntnis des VwGH). Aus diesem Grund würde ein allfälliger Irrtum über die Mautpflicht den Bw nicht entschuldigen. (Geradezu absurd wäre die Annahme, dem Bw wäre von Deutschland über den Grenzübergang Suben bis Ansfelden fahrend nicht zu Bewusstsein gekommen, dass er eine Autobahn befährt.)

5.4. Dem Einwand, dass es dem Bw nicht möglich gewesen wäre, eine Mautvignette zu erwerben, wurde im angefochtenen Straferkenntnis mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Die Strafbarkeit wird durch die Benützung der mautpflichtigen Strecke ohne ordnungsgemäß angebrachte Vignette ausgelöst (vgl. zB VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/253). Anders formuliert: Ohne Vignette hätte der Bw die mautpflichtige Strecke nicht benutzen dürfen.

5.5. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Festsetzung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe bzw eine auch bei Zugrundelegung einer Strafobergrenze von 30.000 S nicht überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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