Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150122/21/Lg/Bk

Linz, 19.10.2000

VwSen-150122/21/Lg/Bk Linz, am 19. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 27. Juli 2000 und am 17. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Februar 2000, Zl. BauR96-51-1999/Rei, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er am 21. März 1999 um 21.10 Uhr mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) die mautpflichtige Bundesstraße A 1 (Westautobahn), auf dem Parkplatz Ansfelden Nord, der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, im Gemeindegebiet von Ansfelden benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird behauptet, ein Straftatbestand wäre nur gegeben, wenn die Vignette überhaupt nicht angebracht gewesen wäre. Der Bw habe die Mautvignette jedoch ohnehin ordnungsgemäß angebracht. Die Vignette habe sich "kurz vorher" gelöst, weshalb der Bw gezwungen gewesen sei, die Vignette "für diese Fahrt vorübergehend" mit einem Klebestreifen zu befestigen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Rainbach/MÜG sei am 21.3.1999 um 21.10 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf dem Parkplatz A1, Ansfelden Nord, festgestellt worden, dass die Mautvignette am Fahrzeug des verdächtigen Lenkers nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Die Jahresvignette Nr. 16382907 sei mit Klebestreifen an der Windschutzscheibe befestigt gewesen. Ein Herunternehmen derselben sei ohne Beschädigung ohne weiteres möglich gewesen. Der Lenker sei aufgefordert worden, die Vignette ordnungsgemäß am Fahrzeug anzubringen. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden. Das Angebot der Entrichtung einer Mauterhöhung sei abgelehnt worden. Der Lenker habe sich damit gerechtfertigt, eine gültige Mautvignette gekauft zu haben. Er fahre öfter nach Österreich. Dabei komme es auch vor, dass er mit verschiedenen Autos fahre. Das Auto sei ein Firmenfahrzeug und er sehe nicht ein, dass er Strafe zahlen soll, nur weil er die Vignette nicht richtig angeklebt habe.

Mit Schreiben vom 23.4.1999 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.3.1999 und rechtfertigte sich darin damit, die Mautvignette habe sich "vor längerer Zeit" von der Windschutzscheibe gelöst und der Bw habe sie daher an anderer Stelle mit Klebestreifen anbringen müssen. Der Bw habe sich somit rechtmäßig verhalten.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen aus, die Vignette sei nur mit einem Klebestreifen an der Windschutzscheibe befestigt gewesen. Der Bw habe sich nicht mit der mangelnden Funktionsfähigkeit der Vignette gerechtfertigt.

Der Bw bestritt den Inhalt dieser Aussage in seinen Schreiben an den unabhängigen Verwaltungssenat vom 19.7.2000 (in welchem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies) und vom 13.8.2000 ebenso wenig wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im letztgenannten Schreiben und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte der Bw dahingehend, die Vignette habe sich von der Windschutzscheibe gelöst, hierauf sei sie mit Klebestreifen angebracht worden und im Zuge der Betretung mit Klebstoff (Uhu) an der Windschutzscheibe befestigt worden. Den Klebstoff habe der Bw und seine Gattin vor Antritt der Fahrt mitgenommen für den Fall, dass es mit der Vignette wieder Probleme gebe. Die gegenständliche Jahresvignette habe nach vorschriftsmäßiger Anbringung zwei bis drei Wochen gehalten. Sie habe sich dann gelöst und sei mit Klebestreifen befestigt worden. So auch für die gegenständliche Fahrt von Burgenland nach Bayern.

Ferner gab der Bw bekannt, aufgrund eingeholter Erkundigung zu wissen, dass in der Einführungsphase manche Vignetten nicht gehalten hätten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 158/1998) anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

5.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass die Fahrt mit einer nur mit Klebeband angebrachten Mautvignette angetreten wurde. Die Befestigung der Mautvignette mittels Klebebands ist nicht als ordnungsgemäße Mautentrichtung zu werten (vgl. Stolzlechner-Kostal, Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 5 A/1999 [Sonderheft], S 19).

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe und eine (auch bei Berücksichtigung einer Strafobergrenze von 30.000 S nicht unangemessene) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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