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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150127/2/Kei/La

Linz, 31.05.2000

VwSen-150127/2/Kei/La Linz, am 31. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R W, H-D-S 42/40, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. April 2000, Zl. BauR96-21-1999/Rei, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996, idFd BGBl. I Nr. 158/1998" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996 idFd BGBl. I Nr. 107/1999".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S (entspricht 21,80 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben als Lenker des PKW´s mit dem polizeilichen Kennzeichen S am 4. Februar 1999 um 15.40 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A (W), auf dem Parkplatz der Raststätte A Süd (R), der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei Kilometer 171,000, im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung W benützt, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z.2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 Z.2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996 i.d.g.F." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Es ist mir klar, daß ich zur Benützung einer mautpflichtigen Bundesstrasse (A1 Westautobahn) eine Vignette anbringen muß Deshalb habe ich auch nicht, wie in Ihrer Straferkenntnis angeführt, am 4. Feb.1999 die Autobahn benützt, sondern bin am 3. Feb.1999 über die Bundesstrasse nach Lgefahren und habe den PKW S am Parkplatz des Hotel R abgestellt.

Bei der Zufahrt zum Hotelparkplatz ist ein Hinweisschild (Autobahn-Vignettenpflicht KFZ-12T und Autobusse).

Es wird jedoch von den zuständigen Behörden nicht darauf hingewiesen, daß die Zufahrt und der Parkplatz bereits vignettenpflichtig sind.

Vor der Rückfahrt über die A1 nach Salzburg habe ich mir an der Tankstelle eine gültige Vignette gekauft und am Auto angebracht. (Belegekopie in Ihren Akten)

Ich kann daher mit ruhigem Gewissen behaupten, daß ich keinen Meter auf der Autobahn gefahren bin."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Mai 2000, Zl. BauR96-21-1999/Rei, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das BStFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 107/1999, das zur Zeit der Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses galt, ist für den Bw günstiger als das BStFG in der Fassung, die zur Zeit der dem Bw vorgeworfenen Tat galt. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere darauf, dass durch das BGBl. I Nr. 107/1999 im Hinblick auf eine Übertretung wegen einer nicht ordnungsgemäß entrichteten zeitabhängigen Maut die Bestimmung des § 21 VStG anwendbar war und die Obergrenze des Strafrahmens für die Geldstrafe niedriger war (Unterschied zu dem zur Zeit der dem Bw vorgeworfenen Tat geltenden Recht). Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 746, hingewiesen.

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs.2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat ... Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift iSd " 44a lit.b VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit.c VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 BStFG idFd BGBl. I Nr. 158/1998 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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