Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150135/2/Kei/La

Linz, 28.02.2001

VwSen-150135/2/Kei/La Linz, am 28. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C S, M 6, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Juni 2000, Zl. BauR96-1-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 26.12.1998 mit dem PKW der Marke VW Kombi, Kennzeichen GR-, die A Autobahn benützt, da dieser PKW um 9.37 Uhr auf dem Großparkplatz L vor dem R bei km 259,1, Gemeinde I, Bezirk V, geparkt war und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 12 Abs.1 Z.2 in Verbindung mit § 1 Abs.2 des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, i.d.g.F., und der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1.500,-- 12 Abs.1 Z.2 leg.cit.

entspricht 109,01 Euro 12 Stunden in Verbindung mit § 20

VStG. 1991".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Gegen das Straferkenntnis der BH-Vöcklabruck GZ: BauR96-1-1999 vom 23.06.2000 erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes und stelle den Antrag das gegenständliche Strafverfahren gem. § 45 VStG einzustellen.

Begründung:

Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Laut Aktenlage habe ich bereits darauf hingewiesen, daß die vorgeschriebene Mautvignette für das Jahr 1998 an der Windschutzscheibe meines Fahrzeuges, VW Golf, Kz. GR, angebracht war. Diesbezüglich liegen den Akten Fotos bei.

Die BH-Vöcklabruck folgte aufgrund des Ermittlungsverfahrens hingegen den Angaben des einschreitenden Gendarmeriebeamten, wonach keine Vignette am Fahrzeug angebracht gewesen sein soll.

Da mir die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Verfahren trotz Beweise nicht glauben schenkte, erhebe ich Berufung gegen das Straferkenntnis."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juli 2000, Zl. BauR96-1-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Gendarmeriebedienstete Gruppeninspektor Z, der die gegenständliche Kontrolle am 26. Dezember 1998 um ca. 09.37 Uhr durchgeführt hat, hat vor der belangten Behörde u.a. ausgesagt (Niederschrift vom 12. April 2000):

"Mir wurde heute das Einspruchsschreiben des Herrn C S zur Kenntnis gebracht. Ich kann hiezu nur feststellen, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Vignette angebracht war. Bezüglich der Angaben hinsichtlich einer witterungsmäßigen Sichtbeeinträchtigung kann ich nur ausführen, dass ich über die damaligen Witterungsverhältnisse nicht mehr Bescheid weiß.

Sollte allerdings die Windschutzscheibe teilweise oder zur Gänze mit Schnee bedeckt gewesen sein, hätte ich mich selbstverständlich durch Entfernen des Schnees davon überzeugt."

Der Gendarmeriebedienstete Inspektor P, der bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend war, hat vor der belangten Behörde am 13. April 2000 u.a. ausgesagt, dass er sich im Hinblick auf die Kontrolle an Details nicht mehr erinnern hätte können und verwies darauf, dass Gruppeninspektor Z "diesbezügliche Kontrollen sehr gewissenhaft" durchführe.

Durch den Bw wurden der belangten Behörde mehrere Fotos vorgelegt, auf denen zu sehen ist das gegenständliche Kraftfahrzeug, wobei auf der vorderen Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges vom Lenkersitz aus in Fahrtrichtung gesehen im Eck der Windschutzscheibe links unten zwei "trapezförmige" Mautpickerl - und zwar ein gelbes und ein blaues - fixiert waren.

Der Bw hat vor der belangten Behörde (Schreiben vom 6. März 1999) u.a. vorgebracht, dass sich am gegenständlichen Kraftfahrzeug "seit Jänner 1998 eine 98er Mautvignette" und "inzwischen auch eine 99er Mautvignette" befunden hätte.

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Straferkenntnis nicht mit den erwähnten Fotos auseinandergesetzt (sie hat die Fotos nicht erwähnt).

Es ist unwahrscheinlich, dass der Bw in den wenigen "letzten" Tagen des Jahres 1998 ein Mautpickerl, das im Jahr 1998 galt - die Mautpickerl, die im Jahr 1998 galten, hatten die Farbe gelb - an der Windschutzscheibe des gegenständlichen Kraftfahrzeuges fixiert hat um Fotos davon zu machen - z.B. um diese in einem Verwaltungsstrafverfahren vorlegen zu können oder dass die Fotos "gestellt" worden sind. Es war auch zu berücksichtigen, dass - dies ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen - der Bw, der zur Zeit der gegenständlichen Kontrolle am 26. Dezember 1998 um ca. 09.37 Uhr nicht im Bereich des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen ist, nicht mehr im Jahr 1998, sondern erst im Jahr 1999 von der gegenständlichen Kontrolle Kenntnis erlangt hat.

Vor dem angeführten Hintergrund ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang kein gültiges Mautpickerl an der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges fixiert gewesen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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