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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150138/2/Kei/Km

Linz, 31.10.2000

VwSen-150138/2/Kei/Km Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M M, H 49, Bad S, B D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. August 2000, Zl. BauR96-50-2000, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 VStG" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG", keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. April 2000, Zl. BauR96-50-2000, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. August 2000, Zl. BauR96-50-2000, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er hätte den Einspruch nicht vor dem 1. August 2000 schreiben können, weil er nach einem Fahrradunfall krank gewesen sei. Er sei Rechtshänder, er schreibe mit der rechten Hand und diese hätte er sich gebrochen gehabt. Er sei ledig und lebe alleine. Geld für einen Rechtsanwalt hätte er nicht.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26. April 2000, Zl. BauR96-50-2000, wurde dem Bw am 11. Mai 2000 zugestellt. Der Bw hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der mit 1. August 2000 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 3. August 2000 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk am Briefkuvert. Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 25. Mai 2000 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 25. Mai 2000 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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