Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150143/13/Kei/La

Linz, 22.04.2002

VwSen-150143/13/Kei/La Linz, am 22. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M R, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W R, F Straße 3, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Jänner 2001, Zl. BauR96-130-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 2002, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

" Sie haben als Lenker des PKWs der Marke VW Golf, Kennzeichen GM-57SG, eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt, indem Sie am 12.7.2000 um 22.00 Uhr diesen PKW auf dem Autobahnparkplatz der Raststation L, Strkm 259,1, Richtung W, Gemeinde I, Bezirk V, Oberösterreich, geparkt haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 i. V. mit § 13 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, i.d..F. BGBl. I Nr. 107/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1.500,.--, entspricht 109,01 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von12 Stunden gemäß §13 Abs. 1 leg.cit. in Verbindung mit § 20 VStG. 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je einen Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,-- Schilling (entspricht 119,91 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der angefochtene Bescheid führe im Spruch abweichend von früher Verfahrensschritten § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStrFinG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 107/1999 als übertretene Rechtsvorschriften an. Dies stelle eine unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes dar. Die Erstbehörde sei fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass der Parkplatz der Raststation mautpflichtig sei und habe dies damit begründet, dass dies ein Teil der Autobahn sei. Diesem Auslegungsergebnis könne nicht beigepflichtet werden.

Es sei im Bereich der Raststation L so, dass der Parkplatz nicht nur über die Autobahn, sondern unbestritten auch über eine nicht mautpflichtige Lieferantenzufahrt erreicht werden könne. Der Bw habe den Parkplatz über diese Zufahrt vom Ort Mondsee kommend erreicht und diesen auf dieselbe Weise wieder verlassen.

Da der Bw am 12.07.2000 keine mautpflichtigen Streckenabschnitte iSd BStrFinG benützt habe, habe er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Es wurde beantragt, dass ein Lokalaugenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und dass der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Februar 2001, Zl. BauR96-130-2000, Einsicht genommen und am 11. April 2002 einen Ortsaugenschein und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieses Ortsaugenscheines und dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen Bezirksinspektor M V, Revierinspektor W S und K S.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 969 und Seite 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1-5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11 466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung "aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Dem Bw wurde als Tatort der Bereich "Autobahnparkplatz der Raststation L, Strkm 259,1, Richtung Wien ........" vorgeworfen.

Die beiden Zeugen Bezirksinspektor M V und Revierinspektor Walter Scheumüller - diese Personen haben die gegenständliche Kontrolle am 12. Juli 2000 um 22.00 Uhr durchgeführt - konnten in der Verhandlung u.a. dahingehend nichts aussagen, wo genau das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang abgestellt gewesen ist.

Der Bw zeigte den Bereich, in dem er das Kraftfahrzeug abgestellt habe. Durch den Bediensteten der Autobahnmeisterei O K S wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesem Bereich um den Straßenkilometer 259,240 handelt.

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, Seite 981, Z.50, hingewiesen: "Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so auch VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 0016). Die Umschreibung des Tatortes allein mit 'Kreuzung ....... Straße ....... Gasse' ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (VwGH 20.1.1986, 85/02/0231)."

Es ist nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug beim Straßenkilometer 259,1 abgestellt gewesen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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