Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150150/2/Kei/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-150150/2/Kei/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M T, J-L-S 18, 1 B, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Februar 2001, Zl. BauR96-69-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungs-gesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996, idFd BGBl. I Nr. 158/1998" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996 idFd BGBl. I Nr. 142/2000".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht 43,60  Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 15.03.1999 um 15.00 Uhr das Lastkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BI (D) auf der A I Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend, wobei im Zuge einer Kontrolle etwa bei Abkm. 75,4 festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 1 iVm. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs. 1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 3.300,-- (entspricht 239,82 Euro).".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

Aktenzeichen: BauR96-69-1999

Sehr geehrter Herr E I,

hiermit lege ich Berufung gegen das Straferkenntnis ein.

Ich hatte damals Ihnen die Quittung über den Kauf der Maut-Vignette zugeschickt. Jetzt nach ca. 2 Jahren, was ich gar nicht akzeptieren kann, schicken sie mir eine Straferkenntnis zu, in dem ich 3.300 Schilling zahlen soll. Ich frage mich, warum sie mir nach 2 Jahren etwas zuschicken, wobei sie meinen Brief schon im Jahre 1999 erhalten haben, in dem ich mich dazu geäußert hatte. Ich deute nochmals darauf hin, dass ich nicht mit den Gesetzen Österreichs vertraut bin. Ich erkenne die Straferkenntnis nicht an, weil ich Ihnen eine gültige Quittung der Maut-Vignette zugesandt hatte. Sollten Sie die Quittung nochmals anfordern wollen, dann tun Sie das bitte bei meinem früheren Arbeitgeber. Anschrift: G W, S 38/20, A-1 W, Österreich. Ich habe damals eine zeit- abhängige Maut entrichtet.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. März 2001, Zl. BauR96-69-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 BStFG idFd BGBl. I Nr. 158/1998 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das BStFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000, das zur Zeit der Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses galt, ist für den Bw günstiger als das BStFG in der Fassung, die zur Zeit der dem Bw vorgeworfenen Tat galt. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere darauf, dass durch die durch das BGBl. I Nr. 107/1999 geschaffene Rechtslage im Hinblick auf eine Übertretung wegen einer nicht ordnungsgemäß entrichteten zeitabhängigen Maut die Bestimmung des § 21 VStG anwendbar war und die Obergrenze des Strafrahmens für die Geldstrafe niedriger war (Unterschied zu dem zur Zeit der dem Bw vorgeworfenen Tat geltenden Recht). Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 746, hingewiesen.

"Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs.2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat ...... Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift iSd § 44a lit.b VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit.c VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist".

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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