Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150153/2/Kei/La

Linz, 06.03.2002

VwSen-150153/2/Kei/La Linz, am 6. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H R, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Februar 2001, Zl. BauR96-65-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 12.3.1999 um 20.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A 8 Innkreis Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) aus Richtung W kommend, wobei im Zuge einer Kontrolle etwa bei Abkm. 75,4 festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. Nr. 113/1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 12 Abs.1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)."

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Als Berufungsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Ich habe zum Beweis meiner Behauptungen die Einvernahme der Zeugen T G, sowie J L, angeboten.

Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat es die Erstbehörde nicht für notwendig befunden, diese Personen einzuvernehmen. Hätte es die von mir beantragten Beweise aufgenommen, wäre sie jedoch zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Die Feststellung, ich hätte am 12.03.1999 den PKW mit dem deutschen Kennzeichen auf der A8 aus Richtung W kommend bis etwa Straßenkilometer 75,4 gelenkt, ist unvollständig und soweit auch unrichtig.

Auch reichen die von der Behörde getroffenen Feststellungen für eine Bestrafung nicht aus.

Es wird zwar die Rechtslage umfangreich dargestellt und dazu ausgeführt, dass es laut Mitteilung der Bundesstraßengesellschaft vom 12.05.1997 praktisch keinen Grenzübergang gäbe, an dem nicht die entsprechenden Hinweisschilder angebracht seien.

Feststellungen darüber, dass die entsprechenden Verordnungen auch am Grenzübergang S ordnungsgemäß kundgemacht sind, fehlen jedoch.

Nach Ansicht der Behörde könnten mautpflichtige Straßen vom Ausland kommend bis zur ersten Abfahrt kostenlos befahren werden, nicht jedoch umgekehrt von der letzten Auffahrt bis zur Staatsgrenze. Hiefür hätte der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen.

Dazu ist auszuführen, dass es sich hiebei um eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke handelt.

Dies geht auch daraus hervor, dass bei der Auffahrt S auf die A8 Richtung Deutschland keinerlei Hinweisschilder auf eine Vignettenpflicht vorhanden sind.

Die Auffassung der Behörde, für die Fahrt von nicht einmal 2 Kilometer hätte eine Vignette gelöst werden müssen, beruht sohin auf einer unrichtigen Auslegung bzw. Anwendung des Gesetzes.

Kein vernünftiger Mensch kommt auf die Idee, dass die vom Gesetzgeber verordnete Mautfreiheit für einen Streckenabschnitt nur in eine Richtung, und nicht auch für den gleichen Streckenabschnitt in die entgegengesetzte Richtung gilt.

Selbst wenn man eine gegenteilige Auffassung vertritt, bin ich einem nicht vorwerfbaren Rechts- bzw. Verbotsirrtum unterlegen.

Aus all diesen Gründen stelle ich den Antrag die Berufungsbehörde möge bei Stattgebung meiner Berufung

1. das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 As. 1 VSTG die Einstellung verfügen.

In eventu

2. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückverweisen."

2.2. Im Einspruch vom 30. April 1999 hatte der Bw vorgebracht (auszugsweise):

"Am 12.03.99 gegen 18.45 wurde mein Mandant von seiner Nachbarin T G gebeten, sie zu ihrer Freundin nach S zu fahren.

Als Herr R dem Mädchen diese Gefälligkeit erwies und das kurze Stück der Autobahn benutzte, war er sich nicht bewußt, dass er für die Benutzung dieses kurzen Teilstückes der Autobahn im 'kleinen Grenzverkehr' der benachbarten Orte eine Vignette benötigt.

Mein Mandant wurde auch auf der gesamten Strecke, weder auf deutscher, nocht auf österreichischer Seite durch Hinweisschilder aufmerksam, daß er eine Vignette benötige.

Auch bei der gegen 19.15 Uhr bei der Einreise durchgeführten Ausweiskontrolle am Grenzübergang S, bei der auch der Pkw meines Mandanten in Augenschein genommen wurde, wies keiner der Beamten darauf hin, daß eine Vignette benötigt werde; abgesehen davon wäre ein Erwerb einer Vignette am Grenzübergang S ohnehin nicht mehr möglich.

Bei der Ausreise gegen 20.00 Uhr wurde mein Mandant von den selben Beamten kontrolliert, als bei der Einreise. Jetzt erst wurde ihm aber vorgehalten, er habe die Autobahn ohne die erforderliche Vignette benutzt und müsse daher DM 156,00 zahlen.

Herr R schilderte den oben angegebenen Sachverhalt, Fahrt von P nach S, der von T G, sowie von J L, bezeugt werden kann.

Nachdem Herr R die Zahlung ablehnte, wurden Personal- und Fahrzeugdaten aufgenommen, nicht aber seine Aussagen zur Sache selbst.

Abgesehen davon, daß mein Mandant nicht davon ausging im grenznahen Verkehr überhaupt eine Vignette zu benötigen, was durch Zeitungsberichte in der Vergangenheit noch unterstützt wurde, weder durch Schilder noch durch die Beamten bei der Einreise darauf aufmerksam gemacht wurde, war auch der zunächst geforderte Betrag von DM 156,-- zu hoch angesetzt.

Gemäß § 12 Abs.3 der Strafbestimmungen darf der Betrag das Fünffache einer Wochenvignette nicht übersteigen. Dies wären aber DM 63,--, nicht DM 156,--.

Aufgrund der gegebenen Sachlage beantrage ich die Einstellung des Verfahrens."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. März 2001, Zl. BauR96-65-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der dem Bw vorgeworfenen Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 763 und S. 762 hingewiesen:

"Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (Hinweis auf Slg 8108 A, 7087 A, 214 A).

Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschuldigten muss aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt solches Vorbringen vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (VwGH 10.6.1980, 3463/78)."

"Eine Verschiebung der Beweislast kann nicht bedeuten, dass das zum Nachweis der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis in das letzte Detail vollständig sein muss, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (VwGH verst. Senat 28.11.1967 Slg 7227 A)."

Der Bw hat Zeugen namhaft gemacht (bereits im Einspruch vom 30. April 1999) - z.B. im Hinblick auf die Frage, ob konkret zur gegenständlichen Zeit und im gegenständlichen örtlichen Bereich eine vorschriftsgemäße Beschilderung erfolgt ist. Diesbezügliche Beweismittel wurden nicht aufgenommen. Es liegt keine niederschriftlich aufgenommene Aussage vor - keine solche, die mit einem der Bediensteten, die kontrolliert haben und keine solche, die mit einer anderen Person (z.B. mit einem oder beiden im Einspruch vom 30. April 1999 angeführten Zeugen) aufgenommen worden wäre.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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