Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150158/2/Kei/Mm

Linz, 15.03.2002

VwSen-150158/2/Kei/Mm Linz, am 15. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. März 2001, Zl. BauR96-154-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG) zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs. 1 VStG.

Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 15.10.2000 um 21.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A 8 Innkreis Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) von Österreich kommend in Richtung D bis zu Abkm. 75,400, Gemeinde S, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht war, weil die Vignette Nr.: wieder verwendet wurde und daher beschädigt war, und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben (auf der aufgeklebten Vignette war der Schriftzug 'UNGÜLTIG' zu lesen).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs. 1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)."

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:

  1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
  2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Ad a) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Im Einspruch des Berufungswerbers vom 24.1.2001 beantragt dieser die Einvernahme der Zeugen

im Rechtshilfeweg und zwar zum Beweise dafür, dass am PKW des Berufungswerbers mit dem polizeilichen Kennzeichen die Jahresvignette für das Jahr 2000 angeheftet war.

Die Erstbehörde hat es unterlassen, diesen Beweisanträgen stattzugeben und wurden obige Zeugen daher nicht einvernommen.

Wären diese Zeugen jedoch einvernommen worden, so hätte die Erstbehörde eindeutig feststellen können, dass am PKW des Berufungswerbers sehr wohl eine Jahresvignette für das Jahr 2000 angeheftet war und die zeitabhängige Maut für das Jahr 2000 sehr wohl entrichtet worden ist.

Dadurch hätte zum einen der Einwand entkräftet werden können, dass sich auf der aufgeklebten Vignette der Schriftzug 'ungültig' befunden hat. Darüber hinaus hätte nachgewiesen werden können, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Leistung einer zeitabhängigen Maut sehr wohl nachgekommen ist.

Weiters wurde vom Berufungswerber die Einvernahme des Zeugen

zum Beweise dafür beantragt, dass die auf dem PKW gültige Vignette für das Jahr 2000 im Zuge eines Austausches der Windschutzscheibe auf die neue Windschutzscheibe befestigt worden ist. Auch diesem Beweisantrag wurde aus unerklärlichen Gründen von der Erstbehörde nicht stattgegeben.

Wäre jedoch der Zeuge H W einvernommen worden, so hätte festgestellt werden können, dass die Vignette ohne Wissen des Berufungswerbers von der alten auf die neue Windschutzscheibe übertragen worden ist. Ein diesbezüglicher Auftrag von Seiten des Berufungswerbers an den Zeugen H W wurde nicht erteilt.

Für den Fall, dass ein bloßer Wechsel der Vignette von einer alten auf eine neue Windschutzscheibe sanktioniert wird, hätte somit der Berufungswerber nachweisen können, dass ihn an einer derartigen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Dies v.a. deshalb - wie bereits oben dargelegt - da Herr H W vom Berufungswerber keinen diesbezüglichen Auftrag erhalten hat. Der Berufungswerber wurde auch vom Zeugen W über den Wechsel der Vignette nicht in Kenntnis gesetzt.

Aufgrund obiger Ausführungen leidet daher gegenständliches Verwaltungsverfahren an einer Mangelhaftigkeit und ist daher bereits aus diesen Gründen der Berufung Folge zu geben.

Ad b) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die Erstbehörde führt in ihrem Straferkenntnis vom 8.3.2001 aus, dass es sich zum einen bei der gegenständlichen Autobahn A8 (Innkreisautobahn) um eine mautpflichtige Bundesstraße handelt und verweist diesbezüglich auf die Mautstreckenverordnung BGBl. 615/1996.

Weiters werden diverse Bestimmungen des BStFG zitiert und weist die Erstbehörde weiters darauf hin, dass gemäß Punkt 9 der geltenden Mautordnung vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen ist, sofern die Vignette zerstört wird.

Diese Rechtsansicht ist falsch.

Gem. § 7 Abs. 1 BStFG in der Fassung BGBl. I. Nr. 107/1999 ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug die Maut zu entrichten. Es wird hier keinesfalls vom Gesetz vorgeschrieben, in welchem Zustand sich diese Mautvignette befinden muss.

Aus einer zwingenden Logik heraus kann es sich natürlich bei dieser am Fahrzeug zu befestigenden Mautvignette nur um eine für das jeweilige zutreffende Jahr handeln. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die relevierte Tathandlung am 15.10.2000 vom Berufungswerber gesetzt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sich am PKW des Berufungswerbers mit dem polizeilichen Kennzeichen eine Mautvignette für das Jahr 2000.

Es ist daher völlig außer Streit zu stellen, dass der Berufungswerber sehr wohl eine für das jeweilige Jahr relevante Mautvignette an seinem PKW befestigt hat.

Zu einer anderen Handlung verpflichtet § 7 Abs.1 BStFG nicht.

Gemäß dieser Bestimmung - wie bereits oben festgehalten - ist die Maut durch Anbringen einer Mautvignette, logischerweise für das jeweilige Jahr, am Fahrzeug zu entrichten. Dies wurde vom Berufungswerber erfüllt.

Wenn sich nunmehr die Erstbehörde auf Punkt 9 der geltenden Mautordnung stützt, wonach eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen ist, wenn die Vignette zerstört ist, ist Folgendes festzuhalten:

Die Anwendung dieser Bestimmung in gegenständlicher Angelegenheit geht an der Sache vorbei.

Gem. Punkt 9 bedarf es einer Ersatzvignette nur dann, sofern die alte Vignette zerstört worden ist.

Die Erstbehörde hat es unterlassen, festzustellen, dass die am gegenständlichen PKW befestigte Vignette zerstört war.

Darüber hinaus hat es die Erstbehörde ebenfalls unterlassen, darzulegen, inwieweit man von einer Zerstörung einer Vignette sprechen kann.

In gegenständlicher Angelegenheit ist jedenfalls keine Zerstörung der Vignette vorgelegen und hätte dies auch von den beantragten Zeugen nachgewiesen werden können.

In Bezug auf den Verschuldenstatbestand ist anzuführen, dass der Berufungswerber vom tatsächlichen Wechsel von der alten auf die neue Windschutzscheibe durch den Zeugen H W nichts gewusst hat. Der Vorwurf der Erstbehörde, wonach der Berufungswerber auf dem Trägerpapier der Vignette eine Telefonnummer entdecken hätte können, sowie der Vorwurf, wonach der Berufungswerber diese Hinweise nicht gelesen hat, geht ins Leere.

Es widerspricht sicherlich den logischen Denkgesetzen, dass eine einmal bezahlte Jahresvignette für das gleiche Jahr nicht nochmals durch neuerliches Anbringen an der Windschutzscheibe verwendet werden kann. Warum es zu einer Neuanschaffung kommen soll, ist nicht zwingend logisch. Es kann somit dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden, dass er sich bei kompetenter Stelle nicht erkundigt hat.

Für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz von einem Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Tatbestandes ausgeht, so ist dennoch festzuhalten, dass keinerlei Verschulden des Berufungswerbers vorgelegen hat.

Mangels Vorliegen der subjektiven Tatseite wäre daher das Verwaltungsstrafverfahren von der Erstbehörde einzustellen gewesen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG sehr wohl vorliegen. Wie bereits oben dargelegt, wusste der Berufungswerber vom Austausch der beiden Windschutzscheiben bzw. vom Wiederverwenden der alten Vignette durch Herrn W nichts.

Das Nichterkennen einer Telefonnummer auf dem Trägerpapier einer Vignette schließt die Anwendbarkeit des § 21 VStG ebenfalls nicht aus. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Berufungswerber unmittelbar nach der gegenständlichen Amtshandlung eine neue Jahresvignette angeschafft hat. Auch aus diesem Verhalten ist ersichtlich, dass das Verschulden des Berufungswerbers nur als geringfügig anzusehen ist.

Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Berufungswerber nachstehenden Antrag:

Der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.3.2001 zur GZ BauR96-154-2000 als gegenstandslos zu beheben."

2.2. Im Einspruch vom 24. Jänner 2001 hatte der Bw vorgebracht (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich habe sehr wohl über eine gültige Mautvignette für das Jahr 2000 verfügt.

Kurz vor dieser Beanstandung wurde die Windschutzscheibe meines PKW, pol. Kennzeichen , ausgetauscht.

Im Zuge dieser Reparaturleistung hat der KFZ-Meister Herr H W die Vignette gelöst und auf die neue Windschutzscheibe angeheftet.

Beweis: Herr H W; Herr F W;

Ich habe - wie bereits oben dargelegt - eine Jahresvignette für das Jahr 2000 erworben und war diese auch ordnungsgemäß auf meinem PKW, pol. Kennzeichen , angeheftet.

Beweis: M B; E G; G P;

Sollte die Behörde dennoch von vorliegender Verwaltungsübertretung ausgehen, so weise ich darauf hin, daß mich kein Verschulden trifft.

Dies deshalb, da ich zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden bin, daß eine Mautvignette nicht übertragbar ist. Vor allem trifft mich auch an der Übertragung von der alten auf die neue Windschutzscheibe kein Verschulden, da die Reparatur notwendig war.

Ich habe die nunmehr befestigte Jahresvignette nicht von einer anderen Person bezogen sondern wurde sie einzig und allein von mir bezahlt. Warum ich mir eine neue Vignette kaufen sollte, nur weil ich meine Windschutzscheibe austauschen muß, ist nicht nachvollziehbar und wäre daher von mir die Jahresvignette doppelt zu bezahlen.

Ich bin mir keiner Schuld bewußt, da auf meinem PKW eine Jahresvignette angeheftet war.

Sollte die Bezirkshauptmannschaft Schärding dennoch davon ausgehen, daß eine Verwaltungsübertretung vorliegt, so weise ich daraufhin, daß eine Verwarnung ebenfalls ausgereicht hätte. Noch dazu, wenn man berücksichtigt, daß von mir eine gültige Jahresvignette gekauft worden ist. Gem. § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Wie bereits oben dargelegt, ist das Verschulden meiner Person, einer eventuell festgestellten Verwaltungsübertretung als gering anzusehen. Die Folgen einer eventuellen Übertretung sind unbedeutend, da ich sofort nach Anhaltung eine neue, gültige Jahresvignette erworben habe.

Eine Ermahnung in gegenständlicher Angelegenheit würde ebenfalls ausreichen, um mich von einer derartigen strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten. Ich hatte keine Kenntnis davon, daß eine einmal gültig erworbene Vignette kein zweites Mal auf dasselbe Auto angeheftet werden kann.

Mir leuchtet natürlich ein, daß die Vignette generell nicht auf andere Personen übertragbar ist. Dies ist jedoch in gegenständlicher Angelegenheit nicht passiert.

Aufgrund obiger Ausführungen beantrage ich daher, von einer Strafe abzusehen und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Unter einem beantrage ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Zeugen

  1. M B, sowie
  2. Herrn G P und
  3. im Rechtshilfeweg zum Beweise dafür einzuvernehmen, daß an meinem PKW, pol. Kennzeichen , die Jahresvignette für das Jahr 2000 angeheftet war und

  4. H W,

zum Beweise dafür, daß die auf meinem PKW gültige Vignette für das Jahr 2000 im Zuge eines Austausches der Windschutzscheibe auf die neue Windschutzscheibe befestigt worden ist."

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. April 2001, Zl. BauR96-154-2000, Einsicht genommen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der dem Bw vorgeworfenen Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5.Auflage, Linde Verlag, Seite 763 und Seite 762 hingewiesen:

"Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (Hinweis auf Slg 8108 A, 7087 A, 214 A).

Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschuldigten muss aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt solches Vorbringen vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (VwGH 10.6.1980, 3463/78)."

"Eine Verschiebung der Beweislast kann nicht bedeuten, dass das zum Nachweis der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis in das letzte Detail vollständig sein muss, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (VwGH verst. Senat 28.11.1967 Slg 7227 A)."

Der Bw hat Zeugen namhaft gemacht und deren Einvernahme beantragt (bereits im Einspruch vom 24. Jänner 2001) - im Hinblick auf die Frage eines Nicht-Vorliegens der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung. Diesbezügliche Beweismittel wurden nicht aufgenommen.

Es liegt keine niederschriftlich aufgenommene Aussage vor - keine solche, die mit einem der Bediensteten, die kontrolliert haben und keine solche, die mit einer anderen Person (z.B. mit einem oder mehreren im Einspruch vom 24. Jänner 2001 angeführten Zeugen) aufgenommen worden wäre.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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