Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150163/2/Kei/Stu

Linz, 28.06.2002

VwSen-150163/2/Kei/Stu Linz, am 28. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der R W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. L B, H, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. März 2001, Zl. BauR96-111-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angegebenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "in Fahrtrichtung W bis zum" wird gesetzt "auf dem",

    statt "Verwaltungsübertretung (en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung" und statt "daher 3.300,00" wird gesetzt "daher 3.300,00 Schilling".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben es als Lenkerin des PKW mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten, dass Sie am 09.03.2000 um 10.00 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 ABKM 033,700 in Fahrtrichtung W bis zum Parkplatz gegenüber der Autobahnraststätte im Gemeindegebiet von A, Bezirk G, Oberösterreich, benützt haben, ohne eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben.

Sie haben dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift (en) verletzt.

§ 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl 201/1996 idF BGBl I Nr 107/1999,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung (en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, gemäß § 13 Abs 1 BStFG 1996.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.10  % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 (Der Betrag von 3.300,00 Schilling entspricht 239,82 Euro) Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen ( § 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Im gegenständlichen Verfahren sei jegliche Beweiswürdigung durch die erstinstanzliche Behörde unterlassen worden.

Wie die Bw in mehreren Stellungnahmen angegeben hätte (insbesondere in jener vom 29. September 2000), sei dargetan worden, dass am gegenständlichen Fahrzeug sehr wohl eine Mautvignette angebracht gewesen sei. Die Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass es sich bei dem Autobahnparkplatz um einen Bestandteil der Autobahn gehandelt hätte. Die Bw sei, wie sie in ihrer letzten Stellungnahme dargetan habe, am 9. März 2000 auf der Straße von A zum gegenständlichen Parkplatz bei der Firma R zugefahren und hätte daher die Firma R nicht von der Autobahn aus erreicht. Die Straße von A zum Parkplatz der Firma R sei jedoch nicht als Autobahn mit dem Hinweisschild gemäß § 53 Abs.1 Z8a StVO gekennzeichnet worden, sodass diese Strecke für die Bw als Normadressaten weder die rechtliche Qualifikation einer Autobahn besessen habe, noch für sie die Strecke von A zum Parkplatz der Firma R allenfalls als zugehöriger Bestandteil der Autobahn erkennbar gewesen sei.

Sollte der UVS Oberösterreich der Ansicht sein, dass eine Qualifikation des Parkplatzes der Firma R als Autobahn gegeben sei, müsste dieser dennoch zu einer Verfahrenseinstellung gelangen, da die Bw einem Tatbildirrtum unterlegen sei und daher mangels subjektiver Tatseite für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass die Straße von A zum Parkplatz der Firma R als Bestandteil einer Autobahn qualifiziert sei. Dies müsse umso mehr gelten, da die Bw ausländischer Staatsbürger gewesen sei und daher für sie nur dann eine Autobahn vorgelegen sei, wenn das dazugehörige Hinweisschild im Sinne des § 53 Abs.1 Z8a StVO für sie ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen widerspreche der Spruch dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, wonach die Tatbegehung ausreichend im Sinne des Legalitätsprinzips dargelegt werden müsse. Die Behörde führe im Spruch verfehlterweise aus, dass die Bw am 9. März 2000 die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 ABKM 033,700 in Fahrtrichtung W bis zum Parkplatz gegenüber der Autobahnraststätte im Gemeindegebiet von A benützt hätte.

Die Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt wird, in eventu dass das Straferkenntnis vom 19. März 2001, Zl. BauR96-111-2000 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverwiesen wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. April 2001, Zl. BauR96-111-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen Revierinspektor C D (Niederschrift vom 22. Jänner 2001), die schlüssig sind, erfolgten unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm 24 VStG).

Es ist im gegenständlichen Zusammenhang nur erwiesen, dass das Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz ohne dass eine Mautvignette an der Windschutzscheibe angebracht gewesen ist, abgestellt gewesen ist. Es ist nicht gesichert, dass tatsächlich der übrige Teil der Autobahn benutzt wurde.

Der Sachverhalt, der in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die im Verfahren vor der belangten Behörde gemacht wurden durch Revierinspektor C D (Niederschrift vom 22. Jänner 2001). Auch wurde berücksichtigt, dass die Bw nicht bestritten hat, dass sie das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.

Im gegenständlichen Zusammenhang war der Parkplatz Bestandteil der Autobahn. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 hingewiesen.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996 wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Bw hat sich als Nicht-Österreicherin mit den im gegenständlichen Zusammenhang relevanten österreichischen Rechtsvorschriften vertraut machen und diesen entsprechend handeln müssen. Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1968, Slg. 7297 A, hingewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht: "Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten."

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 Schilling verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger