Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150166/2/Kei/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-150166/2/Kei/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D A S, J.-S.-B-Str. 7, 9 H, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Februar 2001, Zl. BauR96-145-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungs-gesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "§ 7" wird gesetzt "§ 7 Abs.1".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 800 S (entspricht 58,14 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 19.08.1999 um 13.00 Uhr den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen HBN-(D) auf der A I als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenver-ordnung BGBl. Nr. 615/1996), wobei im Zuge einer Kontrolle auf dem Amtsplatz des Zollamtes S etwa bei Abkm. 74,5 festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs.1 BStFG eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 400,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 4.400,-- (entspricht 319,76 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Sehr geehrter Herr I!

Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 15.02.2001 ein, das ich allerdings erst am 21.04.2001 erhalten habe.

Nach deutschem Verkehrsrecht ist die Sachlage längst verjährt (bereits nach 3 Monaten schon). Falls von Ihrer Seite jedoch noch Ansprüche bestehen, dann wenden Sie sich bitte an meinen damaligen Arbeitgeber, Fa. G. O!"

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Mai 2001, Zl. BauR96-145-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Zum Vorbringen des Bw, dass nach deutschem Verkehrsrecht die Sachlage längst verjährt sei, wird bemerkt: Im gegenständlichen Zusammenhang kommt österreichisches Recht zum Tragen. Es liegt nach österreichischem Recht keine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) vor und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Der Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 15.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt wird als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S ist insgesamt angemessen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 800 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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