Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150170/2/Kei/Stu

Linz, 28.06.2002

VwSen-150170/2/Kei/Stu Linz, am 28. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der A P, H, L, vertreten durch Dr. C. G W, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2000, Zl. 101-5/28-330113745, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "von Ihnen gelenkten Fahrzeug" wird gesetzt "von ihr gelenkten Fahrzeug",

    statt "unterliegen" wird gesetzt "unterliegt",

    die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten

    "§ 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996",

    die Strafsanktionsnorm lautet " § 13 Abs.1 BStFG 1996",

    statt "Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung",

    statt "der/die Beschuldigte" wird gesetzt "die Beschuldigte" und

    statt "S 3.300,-- Schilling" wird gesetzt "3.300 Schilling".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Die Beschuldigte, Frau P A, geb., whft. H, L, hat als Lenkerin des PKW Mercedes 190, amtliches Kennzeichen, am 29.05.2000, 20.20 Uhr, eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahn), nämlich die A1, Parkplatz A, Km 171,000, benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem an dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, obwohl gemäß § 7 Abs.1 BStFG die Benützung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) - solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird - einer zeitabhängigen Maut, welche vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, unterliegen.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 iVm. § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201/1996 (Art. 20 Strukturanpassungsgesetz 1996) i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über die Beschuldigte folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 3.000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, gemäß § 13 Abs.1 BStFG i.d.g.F.

Ferner hat der/die Beschuldigte gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 3.300,-- Schilling (Euro 239,82). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs.1 VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Das Straferkenntnis geht in seiner Begründung davon aus, daß der Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorsehenden Gesetzesbestimmungen mit der Rechtfertigung nicht erbracht werden konnte.

Zum Ersuchen der Beschuldigten gemäß § 21 vorzugehen, wird auf die Bestimmung des § 12 Abs.6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz verwiesen, wonach die Bestimmung des § 21 auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar ist. Dagegen wird die Berufung wegen Rechtswidrigkeit erhoben.

Aufgrund der Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 mit 14. Juli 1999 BGBL 107/1999 wurde der bisherige § 12 aufgehoben und durch neue Strafbestimmungen § 12 für die fahrleistungsabhängige Maut (LKW) und §13 Strafbestimmung für die zeitabhängige Maut (Vignette) ersetzt.

Damit wurde auch die Strafbestimmung dahingehend geändert, daß ab diesem Zeitpunkt sehr wohl die Anwendung des § 21 VStG möglich ist, nur die Bestimmung des § 50 VStG ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz in der neuen Fassung nicht anwendbar. Aufgrund dieser Änderung der gegenständlichen Bestimmungen erweist sich die Annahme der Behörde im bekämpften Bescheid als unrichtig, was hiermit ausdrücklich gerügt wird.

Ich stelle daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2001, Zl. 101-5/28-330113745, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der in der als erwiesen angenommen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für, Verkehrsabteilung, vom 31. Mai 2000, GZP-889/00-Schö, in Verbindung mit den Ausführungen der Bw. In dem mit 20. September 2000 datierten Einspruch hat die Bw u.a. vorgebracht: "Es ist richtig, daß ich am 29.5.2000 um 20.20 Uhr mein Fahrzeug auf diesem Parkplatz abgestellt habe. Ich bin mit meinem Fahrzeug von E kommend von der T auf den Parkplatz A aufgefahren, um meinen Mann abzuholen und habe diesen Parkplatz auch wieder über die T verlassen."

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996 wurde verwirklicht.

Das Vorbringen der Bw ist nicht geeignet, das gegenständliche Verhalten der Bw zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Zum Vorbringen der Bw im Hinblick auf eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG: Durch die Novelle des BStFG 1996 BGBl. I Nr. 107/1999 wäre es im Unterschied zu den früheren Fassungen des BStFG 1996 rechtlich möglich im gegenständlichen Zusammenhang die Bestimmung des § 21 VStG anzuwenden.

Das tatbildmäßige Verhalten der Bw ist aber nicht erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070, vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/08/0073).

Das Verschulden der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden der Bw nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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