Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150173/3/Kei/La

Linz, 28.02.2002

VwSen-150173/3/Kei/La Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, E S 30, 9 E, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 2001, Zl. BauR96-285-2000/Pl/Si, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungs-gesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "3.300,00" wird gesetzt "3.300,00 Schilling".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro (entspricht 600 S), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben als Lenker des PKW´s mit dem polizeilichen Kennzeichen ER- am 4.11.2000 um 9.30 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A (W), auf dem Parkplatz L, der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei Kilometer 156,700 im Gemeindegebiet von E benützt, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 i.V.m. § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,00 (entspricht 218, Euro) , falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling (entspricht 21,80 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 (Der Betrag entspricht 239,82 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Ausführungen hinsichtlich der angewandten Vorschriften werden nicht bestritten, bestritten wird jedoch die Aussage des Zollbeamten.

Es ist keineswegs richtig, dass die Vignette sich nicht an der Fahrzeugscheibe befand. Der Zollbeamte kam mit den Worten: "Dies gefällt mir nicht!" auf mein Fahrzeug zu und entfernte die an der Scheibe befindliche Vignette. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte ich feststellen, dass diese nicht korrekt verklebt war.

Wie bereits im Einspruchschreiben vorgetragen, wurde die Vignette nicht von mir an der Windschutzscheibe befestigt. Für mich war auch nicht erkennbar, dass die Vignette unkorrekt angebracht war.

Die Vignette befand sich - nach meinem Dafürhalten korrekt - an der Windschutzscheibe. Die Höhe der Geldstrafe ist falsch bemessen. Sehr wohl findet § 20 VStG hier Anwendung. Aus meiner Sicht habe ich auch nicht fahrlässig gehandelt, die Anbringung der Vignette erfolgte bei einer Tankstelle durch Dritte, lediglich die Überprüfung der Befestigung hätte genauer durchgeführt werden müssen. Aus meiner Sicht konnte ich jedoch mich ohne weiteres auf ein richtiges Verkleben verlassen. Eine Einsichtnahme durch mich konnte den Missstand jedenfalls nicht erkennen. Nachdem der Zollbeamte mich auf das fehlerhafte Anbringen der Vignette hingewiesen hatte, wurde diese sofort richtig an der Windschutzscheibe befestigt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge Revierinspektor S führte im Verfahren vor der belangten Behörde u.a. aus (Niederschrift vom 19. März 2001):

"Anlässlich einer Zollkontrolle am 4.11.2000 wurde beim Fahrzeug Kz. ER- festgestellt, dass sich keine Mautvignette an der Windschutzscheibe befand. Auf Befragung konnte der Lenker die Jahresvignette, die sich auf dem Armaturenbrett befand, vorweisen. Bei dieser war der untere Kontrollabschnitt abgetrennt, jedoch der obere Teil war im Originalzustand mit der Trägerschutzfolie vorhanden. Es trifft definitiv nicht zu, dass sich die Vignette an der Windschutzscheibe befand."

Der oben angeführten Aussagen des Zeugen Revierinspektor S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BSfFG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Die Berufung war abzuweisen.

Zum Vorbringen des Bw im Einspruch vom 15. Jänner 2001 im Hinblick auf eine Einräumung einer Ratenzahlung wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig ist.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro (entspricht 600 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Fehler! Textmarke nicht definiert.

 
 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum