Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150174/2/Lg/Ni

Linz, 28.02.2002

VwSen-150174/2/Lg/Ni Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Miglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. Mai 2001 , Zl. BauR96, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als zur Tatzeit geltende Fassung des BStFG 1996 BGBl. I Nr. 107/1999 einzusetzen. Als einschlägige Strafbestimmung ist (anstelle von § 12 Abs.1 Z 2 BStFG) § 13 Abs.1 BStFG zu zitieren. Die Höhe der Geldstrafe ist mit 220 Euro (entspricht 3.027,27 S) zu benennen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Die Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde betragen 22 Euro (entspricht 302,73 S).

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), idF BGBl. I Nr. 107/1999.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw. 72 Stunden verhängt, weil er am 25.9.2000 um ca. 10.40 Uhr mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige Bundesstraße A25 "Linzer Autobahn" bei km 6,500 in Fahrtrichtung Wels benützt habe, ohne die vorgeschriebene zeitabhängige Maut (Vignettenpflicht) vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird argumentiert, die Windschutzscheibe des gegenständlichen Pkw sei nach einem Bruch repariert worden. Die Werkstätte habe versichert, dass die Mautvignette ordnungsgemäß auf der Scheibe aufgeklebt sei. Dass der Bw veabsäumt habe, nach der Reparatur die Mautvignette genau auf Beschädigungen zu untersuchen, sei eine entschuldbare Fehlleistung. Nach der Beanstandung habe der Bw von der ÖSAG anstandslos eine neue Vignette erhalten, weshalb er keinerlei Interessen geschädigt habe. Es sei das Verhalten des Bw nicht schuldhaft gewesen, zumindest lägen aber die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG vor. Im Zusammenhang mit den letztgenannten Bestimmungen werden das geringe Verschulden, das Fehlen der Schädigung irgendwelcher Interessen und die Unbescholtenheit des Bw geltend gemacht.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Zollwacheabteilung vom 25.9.2000 sei die am gegenständlichen Kfz angebrachte Jahresvignette beschädigt gewesen. Der Bundesadler habe gefehlt, die Ziffernkombination sei nur mehr teilweise lesbar gewesen und auf der linken Seite sei der Schriftzug UNGÜLTIG zu lesen gewesen. Der Bw habe erklärt, dass die Windschutzscheibe in einer Kfz-Werkstätte ausgetauscht worden sei.

Im Gefolge der Strafverfügung vom 9.10.2000 äußerte sich der Bw im Einspruch vom 19.10.2000 dahingehend, die Vignette sei von der Werkstätte "umgeklebt" und daher "leicht beschädigt" worden. Die ÖSAG habe nach der Beanstandung die Vignette kostenlos gegen eine neue umgetauscht. Aus einer beiliegenden Fotokopie ist ersichtlich, dass auf der gegenständlichen Vignette der Ungültigkeitsvermerk deutlich sichtbar ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201,  anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundes-schnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 7 Abs.12 leg.cit. ist, wenn die Mautvignette zerstört wird, vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Nach § 13 Abs.3 leg.cit. wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

4.2. Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Maut im Sinne von § 13 Abs.1 BStFG nur dann ordnungsgemäß entrichtet ist, wenn vor der mautpflichtigen Straßenbenützung die Mautvignette angebracht wurde (§7 Abs.1 BStFG) und zwar auf die in der (als Verordnung anzusehenden) Mautordnung vorgesehenen Art und Weise (vgl. VwGH 20.9.2001, Zl. 2001/06/0096). Das "Umkleben" der Mautvignette widerspricht der Mautordnung (vgl. insbesondere Pkt. 8 der Mautordnung, wonach die Vignette unbeschädigt aufzukleben ist). Insbesondere ist auf § 7 Abs.12 BStFG hinzuweisen, wonach dann, wenn die Mautvignette zerstört wird, vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen ist. Dem "Umkleben", wird durch sogenannte "Sicherheitsmerkmale" entgegengewirkt, insbesondere in Form des Sichtbarwerdens des Ungültigkeitsvermerks, wie im gegenständlichen Fall. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw den vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Das Verhalten des Bw ist überdies schuldhaft. Schon der Umstand des Scheibenwechsels hätte dem Bw Anlass sein müssen, die Mautvignette in Augenschein zu nehmen (die - in Anbetracht der Sach- und Rechtslage absonderliche - Auskunft der Werkstätte ändert daran nichts). Hätte er dies getan, so wäre ihm ohne jegliche Mühe, der Ungültigkeitsvermerk sofort ins Auge gefallen. Zu Gunsten des Bw ist, im Zweifel, anzunehmen, dass er den Ungültigkeitsvermerk nicht bemerkt hatte und daher von Fahrlässigkeit (nicht von Vorsatz) auszugehen ist.

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit des Bw, nicht jedoch, wie es dem Bw vorzuschweben scheint, die Folgenlosigkeit der Tat und die Geringfügigkeit des Verschuldens (siehe dazu sogleich unten im Zusammenhang mit § 21 Abs.1 VStG). Da weitere Milderungsgründe nicht vorgebracht wurden und auch nicht hervorgekommen sind, ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Normzweck der Vorschrift der ordnungsgemäßen Mautentrichtung auf eine bei "Massenverfahren" notwendige Kontrollerleichterung abzielt, die die Verwendung einer ungültigen Vignette unabhängig vom Nachweis eines "finanziellen Schadens" pönalisiert. Dem Benützer einer mautpflichtigen Straße ist außerdem die Pflicht auferlegt, sich von der Gültigkeit der Mautvignette zu überzeugen; eine Verletzung dieser Pflicht kann nicht als geringfügig abgetan werden, schon gar nicht im vorliegenden Fall, in dem dem Bw der Windschutzscheibenwechsel bekannt und der Ungültigkeitsvermerk deutlich sichtbar war. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus denselben Strafbemessungserwägungen, wobei, im Unterschied zum angefochtenen Straferkenntnis, von einem Strafrahmen von 3.000 S bis 30.000 S (220 Euro bis 2.200 Euro - Eurobeträge laut BGBl. I Nr. 142/2000) statt von 3.000 S bis 60.000 S (so das angefochtene Straferkenntnis) ausgegangen wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichthof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Langeder

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