Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150175/2/Kei/Km

Linz, 31.10.2001

VwSen-150175/2/Kei/Km Linz, am 31. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dipl. Ing. (FH) S R, S A 135, 1 B, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2001, Zl. BauR96-142-1999/Pl, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 71 Abs.1 und 72 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. November 1999, Zl. BauR96-142-1999/Pl, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 bestraft.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw einen Einspruch erhoben.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2000, Zl. BauR96-142-1999/Pl, wurde der in Punkt 1.2. angeführte Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.4. Ein mit 25. Mai 2001 datiertes Schreiben des Bw, das bei der belangten Behörde eingebracht wurde, lautet (auszugsweise):

"Es war mir nicht möglich Ihre Frist von 2 Wochen zu halten, da v.a. Feiertage die Frist verkürzten und mir unmöglich machten, diese einzuhalten.

Ich bin mir sicher dass sich auch in Ihren Gesetzestexten Stellen finden, die Fristen durch Abwesenheit bzw. Feiertage verlängern.

Ausserdem war es ein Urteil, das keine Rechtsgrundlage besitzt und damit muss ich Ihr Dringen auf Fristeinhaltung entschieden zurückweisen. So arm kann Ihr Land nicht sein, dass es sich auf diese Art finanzieren muss.

Sollten Sie das Verfahren nicht einstellen, muss ich ausdrücklich darum bitten, die Angelegenheit in Brüssel klären zu lassen.

Forsorglich beantrage ich hiermit nochmals die Zurücksetzung in den vorherigen Stand."

2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde dem Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und es wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Hiermit lege ich fristgerecht Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Zurücksetzung in den vorherigen Stand ein.

Begründung:

  1. In dem inzwischen 1,5 jährigen Schriftwechsel habe ich oft genug Gründe angegeben, warum ein Fristeinhalten nicht möglich war.
  2. Ist Ihre Hauptbeschuldigung weder wahr noch haltbar.
  3. Erwarte ich eine Einstellung oder ein ordentliches Gericht."

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Juli 2001, Zl. BauR96-142-1999/Pl, Einsicht genommen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die in Punkt 1.1. angeführte Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

§ 71 Abs.1 AVG lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt keiner der in § 71 Abs.1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe (weder einer nach Z.1 noch einer nach Z.2) vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch die belangte Behörde zu Recht abgewiesen.

Weil die in Punkt 1.1. angeführte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und weil auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw, das sich auf den Sachverhalt, der dem Bw mit der in Punkt 1.1. angeführten Strafverfügung vorgeworfen wurde, bezieht, einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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