Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150177/2/Lg/Ni

Linz, 05.03.2002

VwSen-150177/2/Lg/Ni Linz, am 5. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. Juni 2001, Zl. BauR96, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Höhe der Geldstrafe ist mit 220 Euro zu benennen. Als zur Tatzeit geltende Fassung des BStFG ist BGBl I Nr. 142/2000 zu nennen.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten. Die Kosten des Verfahrens von der Erstbehörde betragen 22 Euro.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 11.4.2001 um 15.55 Uhr als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 033,600 bis zum Parkplatz der Autobahnraststätte Aistersheim, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, benützt habe, ohne eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Er habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliege. Er habe dadurch § 7 Abs 1 iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl I Nr. 107/1999 verletzt und sei gemäß § 13 Abs 1 BStFG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Zollwachabteilung S, Zl. 5WB vom 11.4.2001, die Strafverfügung vom 7.5.2001 sowie auf den Einspruch vom 18.5.2001. Es sei erwiesen, dass der Bw die mautpflichtige Autobahn benützt habe, ohne die Maut ordnungsgemäß durch Anbringung der Vignette entrichtet zu haben. Der Bw habe fahrlässig gehandelt, was im Zusammenhang mit § 5 VStG ausreichend sei. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung wird darauf hingewiesen, dass die Mindeststrafe verhängt worden sei; Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw sei am Tattag mit einem Firmen-Pkw unterwegs gewesen. Er habe, wie immer in solchen Fällen, vorgehabt, an der Raststätte Donautal auf deutscher Seite die Vignette zu erwerben. Dies sei jedoch diesmal, wegen eines Ausfalls des Kassen- und Computersystems, nicht möglich gewesen. Daraufhin habe sich der Bw entschlossen, die Vignette an der nächsten Raststätte in Österreich (der Autobahnraststätte Aistersheim) zu erwerben. Dort sei er, bevor ihm dies gelungen sei, von der Zollverwaltung kontrolliert worden. Daraus sei ersichtlich, dass sein Verschulden "im untersten Bereich" liege, weshalb beantragt wird, das Verfahren einzustellen. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass dem Bw seitens der kontrollierenden Beamten die Entrichtung einer Ersatzmaut angeboten worden sei.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Zollwachabteilung S vom 11.4.2001 sei auf dem Parkplatz Aistersheim festgestellt worden, dass der Bw es als Lenker des gegenständlichen Pkw unterlassen habe, die für das Kfz notwendige zeitabhängige Maut zu entrichten. An dem angeführten Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen. Der Bw hatte angegeben, er habe nur eine Tankservice-Karte und diese sei in S nicht zum Kauf der Vignette akzeptiert worden, weshalb er bis nach Aistersheim ohne Mautvignette gefahren sei. Die Mauterhöhung habe wegen Geldmangels nicht wahrgenommen werden können.

Auf Strafverfügung vom 7.5.2001 hin erhob der Bw Einspruch mit dem Bemerken, er habe wegen eines Systemausfalls der Kasse der Raststätte Donautal die Vignette bei der nächsten Autobahnraststätte (Aistersheim) kaufen wollen, wobei er jedoch durch die Polizei aufgehalten worden sei.


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:


4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 220 Euro bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

Nach § 13 Abs.3 leg.cit. wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 220 Euro samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Bw eine mautpflichtige Straße benutzte, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird die Strafbarkeit gemäß § 13 BStFG durch die Nichtentrichtung der Maut (Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung) ausgelöst (vgl. statt vieler VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Aus diesem Grund ist es übrigens unerheblich, weshalb die Entrichtung der Ersatzmaut (§ 13 Abs.3 BStFG) unterblieb (vgl. z.B. VwGH 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Die Tat ist auch - entgegen der Auffassung des Bw - keineswegs entschuldigt, war er sich doch nach seinen eigenen Angaben durchaus bewusst, die mautpflichtige Straße ohne (wenn auch, wie behauptet, nur für eine begrenzte Strecke - wobei hinzuzufügen ist, dass die Kürze einer benützten Strecke keinen Milderungsgrund bildet; vgl. VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0224) Mautentrichtung benützt zu haben. Ein solcher Schuldgehalt kann auch nicht mildernd wirken. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe ist daher angemessen. Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG in Betracht käme.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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