Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150180/2/Lg/Ni

Linz, 14.03.2002

VwSen-150180/2/Lg/Ni Linz, am 14. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. Oktober 2001, Zl. BauR96, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 8.11.2000, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen (§ 64 AVG).

Entscheidungsgründe:

Da die Berufung nicht inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (Abweisung eines Wiedereinsetzungantrags, Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung) eingeht sondern ausschließlich die Begründetheit der Strafverfügung bekämpft und die Berufung sohin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu erwecken vermag, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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