Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150182/2/Kei/Ri

Linz, 30.09.2002

VwSen-150182/2/Kei/Ri Linz, am 30. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der R S, G,G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 21. Februar 2002, Zl. BauR96-50-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG) 1996, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "§ 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz" wird gesetzt "§ 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges PKW Marke F, amtliches Kennzeichen am 14.10.2001 um ca. 14.11 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A9 Pyhrnautobahn bei km 52,18 im Gemeindegebiet von S, Bezirk K, in Fahrtrichtung K benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und von Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) nur nach Entrichtung der zeitabhängigen Maut zulässig ist. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Mautvignette fehlte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der derzeit gültigen Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe 218,02 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe, falls diese uneinbringlich ist, 30 Stunden, gemäß §§ 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (d.s. 10 % der Strafe).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: 239,82 Euro".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Die Maut ist, wie aus der bereits vorliegenden Kopie des Zahlungsbeleges zu ersehen ist, bezahlt worden. (Ein Zahlungsbeleg dient in der Regel auch als Nachweis einer Bezahlung.)

Richtig vielmehr ist, dass die Vignette nicht, wie von der Privaten Autobahngesellschaft 'ASFINAG' gefordert, 'ordnungsgemäß' an der Windschutzscheibe klebte, sondern vom Fahrzeughalter am Armaturenbrett abgelegt wurde.

Es kann wohl von mir als nur Fahrzeuglenkerin, die keinerlei Rechte ob des Fahrzeuges genießt, nicht erwartet werden, gegen die ausdrückliche Forderung des Fahrzeughalters respektive Eigentümers und Besitzers zu handeln, um einer unlogischen 'Vorschrift' einer privaten Gesellschaft zu entsprechen.

Was die in der 'Straferkenntnis' zitierte Mautordnung für das Ankleben der Vignette betrifft, so haben in der jüngsten Vergangenheit doch zahlreiche Vorfälle bewiesen, dass das 'ordnungsgemäße' Aufkleben der Vignette eine Reihe technischer Probleme mit sich bringt. Vor allem, wenn man mehrmals jährlich die Vignette wechseln muss.

Da die Maut bezahlt wurde (siehe Zahlungsbeleg), wurde sehr wohl dem fiskalischen Interesse gedient.

Weiters wird mir vorgeworfen, dass ich 'vorsätzlich' gehandelt hätte, indem ich die Vignette nicht aufgeklebt und dadurch die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bewusst in Kauf genommen hätte. Das ist eine Unterstellung. Fakt ist, dass ich zu dem besagten Zeitpunkt die privat-öffentliche Autobahn bewusst mit einer bezahlten und gültigen Vignette benutzt habe. Wenn ich diese gegen den ausdrücklichen Willen des Fahrzeughalters an der Windschutzscheibe angebracht hätte, käme dies einer groben Besitzstörung bzw. Beschädigung fremden Eigentums gleich und das ist eine Straftat.

Ich hatte angegeben, ich habe zur Zeit kein Einkommen.

Ich stelle den Antrag, aufgrund meiner prekären finanziellen Situation bei in eventu negativem Berufungsbescheid die Strafe von derzeit € 218,02 auf die absolute Mindeststrafe herabzusetzen und den 10 %igen bzw. 20 %igen Kostenbeitrag zur Gänze auszusetzen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. März 2002, Zl. BauR96-50-2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bezugnehmend auf das Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick darauf, dass bzw. wie die Mautvignette abgelegt gewesen sei, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen ersten Sätze der Bestimmung des Punktes 8 der Mautordnung hingewiesen: "Die Vignette ist nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben (Vignettenarten siehe Anhang 1). In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich."

Es erfolgte im gegenständlichen Zusammenhang keine vorschriftsgemäße Anbringung der Mautvignette.

Für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsrechts war im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker des Kraftfahrzeuges - die Bw - verantwortlich.

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen in der Anzeige der Außenstelle K der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 15. Oktober 2001, Zl. 1129/1/2001 SCH.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996 wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen der Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden der Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen.

Der Unrechtsgehalt wird als erheblich qualifiziert. Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 218,02 Euro - diese befindet sich im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens - ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung, dass die Bw kein Einkommen hat - angemessen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zuständig ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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