Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150184/2/Kei/An

Linz, 30.09.2002

VwSen-150184/2/Kei/An Linz, am 30. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R M, T, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. April 2002, Zl. BauR96-3-3-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "Windschutzscheide" wird gesetzt "Windschutzscheibe", die

    Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten

    "§ 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996" und die Strafsanktionsnorm

    lautet "§13 Abs.1 BStFG 1996".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 44 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 7. Jänner 2001, um 13.15 Uhr, wie durch Beamte der Zollkontrolle, Zollwacheabteilung F auf der A 7 Autobahnende, Straßenkilometer 28, in Fahrtrichtung F, festgestellt wurde, mit dem PKW C, polizeiliches Kennzeichen, die bemautete Bundesstraße A (Autobahn) benützt. Die am Fahrzeug angebrachte Jahresvignette für das Jahr 2000, Nr. 20280091, war zwischen der Windschutzscheide und einer Kunststofffolie vorschriftswidrig angebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung des BGBl. I., Nr. 50/2002.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 220,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, gemäß § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu entrichten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 242,00 Euro.".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Während einer Urlaubsfahrt auf der Autobahn im Jahr 1998 ging durch einen massiven Steinschlag eines vor mir fahrenden Kipper-LKW's die Windschutzscheibe meines völlig zu Bruch. Da diese beim flach und obendrein sehr steil angebracht ist, passierte dies nicht zum ersten mal. Durch die Ausführung der Scheibe aus einfachem Verbundglas genügt ein harter Schlag, um sie vollständig zu zersplittern, was durch die Ebenheit und o.a. steile Einbaulage im Fahrzeug sehr begünstigt wird, erklärte mir anschließend die Werkstätte. Die Jahresvignette, welche beim Scheibenwechsel zerstört wurde, konnte mir die Werkstätte jedoch trotz Vorlage des mitgeführten Kaufnachweisstreifens nicht ersetzen.

Auch die nächste Trafik, an die ich als offizielle Verkaufsstelle verwiesen wurde, konnte mir nicht weiterhelfen und wußte auch nicht, an welche Stelle ich mich wenden sollte, um eine kurzfristige Klärung zu erreichen.

Um die Urlaubsfahrt vorschriftsmäßig auf der Autobahn fortsetzen zu können, kaufte ich verärgert eine neue Vignette, welche ich im Nachhinein trotz Bemühung nicht mehr ersetzt bekam.

Aus dieser Erfahrung heraus und angesichts der Schadensanfälligkeit der Windschutzscheibe klemmte ich die nächsten Vignetten ohne betrügerische Absicht zwischen Rückspiegel und Windschutzscheibe ein, ohne sie von der Trägerfolie abzuziehen, wie dies heute mit den Wochenvignetten schon erlaubt ist.

Bei bisherigen Verkehrskontrollen wurde ich auch diesbezüglich nicht angesprochen und ein bekannter Gendarm erklärte mir, dass dies bei solchen technischen Schwierigkeiten kein Problem darstelle, wenn ich immer den Kaufnachweis und selbstverständlich auch die Vignette sichtbar an der Windschutzscheibe mitführen würde.

Am 7.1.2001 erklärte ich o.a. Probleme dem Kontrollorgan der Zollwacheabteilung F welche am Autobahnende offensichtlich 'Aktion Scharf gegen Pickerlsünder' machte.

Dabei wurde mir unterstellt, dass ich in betrügerischer Absicht gehandelt hätte und ich fühlte mich auch so behandelt.

Die Verständnislosigkeit dieses Beamten war frappierend und er war in keinster Weise gewillt, sich mit einer Abmahnung lt. §21 des Vstg. zu begnügen, obwohl ich die Vignette nicht mit irgendwelcher Klebefolie zum Schein aufgeklebt habe, was er vorerst als Betrugsindiz vermutete.

Der Eindruck des 'Abzockens' drängte sich mir deshalb förmlich auf und ich merkte an, dass ich im Sozialbereich häufig mit Beamten der Polizei zusammenarbeite und meinerseits kein derartiges Verhalten an den Tag lege, was einer sinnvollen Zusammenarbeit nur hinderlich sein kann und einen bedeutenden Mehraufwand bei Erhebungen durch die Polizei darstellen würde.

Nachdem ich mir keiner betrügerischen Absicht bewußt war und bin und auf Verständnis appellierte, zahlte ich die energisch geforderten 1600,- ÖS Strafe nicht.

Dabei wurde ich noch deutlich darauf hingewiesen, welches Kostenrisiko ich mit einer Anzeige eingehen würde und es besser sei, ich zahlte gleich.

Ich wählte die Anzeige.

Da ich mir keiner vorsätzlichen Schuld bewußt bin, gehe ich den Weg der Berufung und ersuche sie, von einer weiteren Strafverfolgung abzusehen und von der Möglichkeit einer Abmahnung gebrauch zu machen.

Ich kenne jetzt die Möglichkeiten, wie ich zum Ersatz einer schuldlos zerstörten Vignette komme, was damals aber nicht einmal die Kfz-Fachwerkstätte wußte und mir deswegen die zerstörte Vignette zur Vorlage zwecks kostenlosem Erhalt einer Ersatzvignette nicht mitgab.

Außerdem möchte ich auf eine am 06.09.1999 vom Bezirksgendarmeriekommandanten E an meinen Vater gerichtete Beschwerdeantwort (GZ 6501/99/Ei) hinweisen, in der Toleranz und Menschlichkeit in Ausnahmesituationen und bei Nichtgefährdung anderer im Text erwähnt wird, was ich grundsätzlich befürworte.

Auch in meinem Fall handelt es sich offensichtlich um eine Ausnahmesituation, durch welche keine Gefährdung anderer vorliegt, wodurch ich im Sinne von Gleichbehandlung an ihre Toleranz und Menschlichkeit appelliere."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. Mai 2002, Zl. BauR96-3-4-2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick darauf, wie die Mautvignette angebracht gewesen sei, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen ersten Sätze der Bestimmung des Punktes 8 der Mautordnung hingewiesen: "Die Vignette ist nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben (Vignettenarten siehe Anhang 1). In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich."

Es erfolgte im gegenständlichen Zusammenhang keine vorschriftsgemäße Anbringung der Mautvignette.

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen in der Anzeige der Zollwachabteilung F vom 7. Jänner 2001, Zl. 5 WC/00038/2001.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996 wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass eine Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen.

Der Unrechtsgehalt wird als erheblich qualifiziert. Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro - diese befindet sich im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens - ist insgesamt - auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 44 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum