Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150186/2/Kei/An

Linz, 27.10.2003

 

 

 VwSen-150186/2/Kei/An Linz, am 27. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. O J W, N Hauptstraße, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Mai 2002, Zl. BauR96-23-2000-DIR (Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsrechts), zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 29. Februar 2003. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (die Berufung ist mit dem Verwaltungsakt am 27. Juni 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt) bedingten Verkürzung der dem Oö. Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 
 

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