Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300510/2/Gf/An

Linz, 06.03.2003

 

VwSen-300510/2/Gf/An Linz, am 6. März 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des K M, W, L, gegen eine Mahnung zur Einzahlung eines Strafbetrages beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Dezember 2002, Zl. III/S-17618/02-2, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 27. April 2002 durch lautes Spielen einer Stereoanlage in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe (d.s. 6 Euro) zu leisten.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002 zugestellt und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Mit einem als "Mahnung" titulierten Schreiben der BPD Linz vom 10. Jänner 2003, Zl. S-0017618/LZ/02, wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, den Geldbetrag von 66 Euro unverzüglich mit beiliegendem Erlagschein zu überweisen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Rechtsmittelwerber vorbringt, dass ihm "der Strafbetrag von 66 Euro" als "zu hoch" erscheine.

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 51 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

 

Dieses Rechtsmittel ist insofern formgebunden, als es gegen eine bescheidmäßige Erledigung (Straferkenntnis, Berufungsvorentscheidung) gerichtet sein muss.

 

Im gegenständlichen Fall weist die angefochtene "Mahnung" mangels eines eigenständigen normativen Charakters jedoch keine Bescheidqualität auf.

 

3.2. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zum selben Verfahrensergebnis käme man übrigens auch, wenn man die vorliegende Beschwerde als Berufung deuten würde, weil diese dann wegen Versäumung der in § 63 Abs. 5 AVG festgelegten, zweiwöchigen Rechtsmittelfrist als verspätet qualifiziert werden müsste.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs. 4 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. Grof

 

 
 

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