Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150187/2/Kei/Be

Linz, 24.06.2003

 

 

 VwSen-150187/2/Kei/Be Linz, am 24. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R P, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W H, Zgasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Juni 2002,
Zl. BauR96-18-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. März 2002, Zl. BauR96-18-2002, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 bestraft (Geldstrafe: 440 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden).

2. Gegen die in Punkt 1. angeführte Strafverfügung hat der Bw einen Einspruch erhoben.

 

  1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der in Punkt 2. angeführte Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
  4. Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

    "Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebene Zustellfrist ist unrichtig dargestellt. Tatsächlich ist am 16.03.2002 die Strafverfügung, datierend vom 13.03.2002 dem Beschuldigten zugestellt worden.

    Am 28.03.2002, sohin innerhalb der Frist hat der Beschuldigte rechtzeitig gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Für die Verspätung im Postverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist der Beschuldigte nicht haftbar und genügt die rechtzeitige Postaufgabe".

     

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juli 2002, Zl. BauR96-18-2002, erwogen:

Die in Punkt 1 angeführte Strafverfügung wurde dem Bw am 16. März 2002 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Einspruchs war der 2. April 2002.

Die Datumsangaben auf dem Briefkuvert, mit dem der im Punkt 2. angeführte Einspruch übermittelt worden ist, sind nicht deutlich genug lesbar.

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass dieser Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchfrist der Post der Beförderung übergeben worden ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 

 
 

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