Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150188/8/Lg/Ni

Linz, 29.10.2002

VwSen-150188/8/Lg/Ni Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Juli 2002, Zl. BauR96-134-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 (BStFG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 11.1.2001 um 11.20 Uhr als Lenker des Pkw die mautpflichtige Bundesstraße A 8 Innkreisautobahn bei KM 52,500 benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, weil er vor der mautpflichtigen Straßenbenützung keine ordnungsgemäße Mautvignette am Fahrzeug angebracht habe.
  2. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des LGK vom 6.11.2001. Bezug genommen wird weiters auf den Einspruch gegen die Strafverfügung sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers am 9.1.2002. Ferner bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Vorsprache des Bw bei der Behörde am 12.2.2002 und die neuerliche Stellungnahme des Anzeigelegers vom 24.4.2002 sowie die darauf bezogene Stellungnahme des Bw vom 3.6.2002.

  3. Die Berufung zitiert den Satz des angefochtenen Straferkenntnisses: "Zu dieser Stellungnahme führten sie aus, dass der Dienstbericht vom 11.1.2002 sei, sie jedoch am 6.11.2002 angehalten worden seien." Dazu führt die Berufung aus: "Ich habe ihnen geschrieben abber am 1.11.2001 bin ich angehalten worden , und in dienst bericht stett 6.11.2001 - telefon abfrage . Überprüfen sie es ! Auser dem polizisten könen sie sich auch ihrenn.Ich habe einem Zeuge. Ich hate damals meine vignete! Ich beantrage hier mit eine einstelung des Vervahrens."
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5. Laut Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 6.11.2001 lenkte der Bw am 1. November 2001 und 11.20 Uhr den gegenständlichen Pkw, Serie, auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung S kommend in Richtung W, wobei bei Km 52,500, Gemeindegebiet P, Bezirk R, , festgestellt worden sei, dass er am PKW keine Vignette nach dem BStFG angebracht hatte. Dieser Sachverhalt sei von HPTM K S im Zuge einer Zivilstreife festgestellt worden. Der Lenker sei wegen einer Geschwindigkeitsübertretung angehalten und mittels Organstrafverfügung bestraft worden. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, dass am PKW keine (auch keine ungültige) Vignette angebracht war. Auf die Frage nach der Vignette habe der Bw angegeben, an der Grenze in S bei der dortigen Raststation nach einer Vignette gefragt zu haben. Eine dort beschäftigte Dame habe ihm gesagt, dass sie keine Wochenvignetten mehr führe. Dieser Umstand sei durch telefonische Nachfrage bei der Autobahn-Raststation überprüft worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass damals sämtliche Arten von Vignetten in ausreichender Anzahl verfügbar waren. Die Ersatzmaut habe der Bw mangels Bargeld nicht entrichten können. Die angebotene Barzahlung mittels Kreditkarte sei von ihm ebenfalls abgelehnt worden. Der Bw habe angegeben, er wisse, dass er eine Vignette benötige.

    Gegen die Strafverfügung vom 22.11.2001 erhob der Bw mit Schreiben vom 1.12.2001 Einspruch. Darin wird eingeräumt, er sei wegen Schnellfahrens angehalten und bestraft worden. Von einer fehlenden Vignette wisse er nichts, weil seine "drauf gewesen" sei. Er habe einen Zeugen, welcher mit unterwegs gewesen sei.

    Am 9.1.2001 sagte der Meldungsleger nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht vor dem Magistrat Linz aus, er halte den Inhalt der Anzeige aufrecht, dass am gegenständlichen Fahrzeug zur Tatzeit keine Vignette nach dem BStFG angebracht war.

    Am 12. Februar 2002 sagte der Bw auf der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. aus, er sei von einer Zivilstreife angehalten und wegen zu hoher Geschwindigkeit kontrolliert worden. Von einer fehlenden Vignette sei nie die Rede gewesen. Auch sei nie die Rede davon gewesen, dass er in S eine hätte kaufen sollen, da er ja eine gültige Vignette am Fahrzeug gehabt habe. Dies könne von N P, Slowakei bezeugt werden.

    Mit Schreiben vom 24.4.2002 führte der Meldungsleger dazu aus, dass am 6.11.2001 die Anhaltung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte. Bei der Fahrzeugkontrolle sei das Fehlen einer Vignette festgestellt worden. Es sei keine, also auch keine abgelaufene oder ungültige Vignette angebracht gewesen. Der Meldungsleger könne sich noch genau daran erinnern, dass er den Bw fragte, ob er die Vignette sonst wo, beispielsweise in der Geldbörse oder im Handschuhfach, verwahrt habe. Der Bw habe gesagt, dass er in der Raststation an der Grenze in S eine Vignette hätte kaufen wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da dort keine Vignetten mehr erhältlich gewesen seien. Da dies unglaubwürdig schien bzw. erfahrungsgemäß nicht vorkommt, sei der Besetzungsdienst der VAASt Ried, GrInsp. S ersucht worden, bei der gegenständlichen Tankstelle telefonisch nachzufragen, ob die Angaben des Bw stimmen könnten. Dies könne durch das beiliegende Tätigkeitsprotokoll der VAASt Ried bewiesen werden. Wenn der Bw angibt, dass von der fehlenden Vignette nie die Rede war, so sage er eindeutig nicht die Wahrheit. Der Meldungsleger wäre sonst nicht auf die Idee gekommen, die VAASt Ried zwecks Nachfrage bei der Tankstelle zu kontaktieren. Es habe, entgegen der Angabe des Bw auch keine Meinungsverschiedenheit wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben.

    Der Stellungnahme des Meldungslegers liegt ein Dienstbericht vom 1.11.2001 vor. Demnach sei an diesem Tag für G bei einer telefonischen Überprüfung bei der neuen Tankstelle betreffend Verkauf von Vignetten, Auskunft erteilt worden.

    Mit Schreiben vom 3.6.2002 nahm der Bw dazu wie folgt Stellung: " Am dienstbericht stets 1.11.2001, angehalten bin ich worden aber am 6.11.2001.am dienstbericht stet nicht wegen wem ist angerufen worden. Aus dem grund ist der beweis nicht zuläsig.Ich habe auch keine meinungsverschiedenheit gehabt mit dem policisten.Aus diesem gründen beantrage hier mit einschtelung des verfahrens".

  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat setzte für den 4.10.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung fest und lud dazu den Berufungswerber unter jener Adresse, unter der ihm das angefochtene Straferkenntnis zugestellt wurde und von der aus er die Berufung absandte. Der unterzeichnete Rückschein der Ladung erreichte den Unabhängigen Verwaltungssenat am 16.9.2002. Mit Schreiben vom 30.9.2002 sandte der Bw von P aus die Ladung an den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Mitteilung zurück, dass seine neue Adresse in P sei und er um die Zusendung einer Zugfahrkarte für die Strecke P - L ersuche. Dieses Schreiben erreichte den Unabhängigen Verwaltungssenat am 7.10.2002, also drei Tage nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
  7. Der als Zeuge geladene Meldungsleger blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Er schilderte jedoch schriftlich nochmals den Sachverhalt wie in seinem oben zitierten Schreiben vom 24.4.2002 und legte abermals eine Kopie des Dienstberichtes bei.

  8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Vorab sei festgehalten, dass der Bw der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb, obwohl er nachweislich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Seine Mitteilung, nur nach Zusendung einer Zugfahrkarte an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, erreichte den Unabhängigen Verwaltungssenat erst nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bemerkt sei, dass eine Zusendung von Zugfahrkarten an Parteien, auch wenn sich diese in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden, rechtlich nicht vorgesehen ist. Für die Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung sah der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlass, zumal gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung verlangt hat, wobei der Bw die Durchführung der Verhandlung in der Berufung zu beantragen gehabt hätte.

Zur Sache selbst ist zu bemerken, dass die zentrale Berufungsbehauptung, wonach laut Dienstbericht die telefonische Nachfrage bei der Tankstelle am 6.11.2001 erfolgte, aktenwidrig und daher falsch ist. Wenn in der Berufung außerdem bemerkt wird, dass der Bw damals eine Vignette "hatte", so ist damit jedoch nicht behauptet, dass eine gültige Vignette vorschriftgemäß am Fahrzeug angebracht war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher unstrittig.

Ergänzend sei jedoch ausgeführt: Wollte man die Berufung unter Heranziehung einer Äußerung des Bw im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens um die Behauptung erweitern, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht war, so wäre dem die unter Wahrheitspflicht gemachte Aussage des Meldungslegers entgegenzuhalten. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussage gewinnt durch die dokumentierte Rückfrage bei der Tankstelle besonderes Gewicht. Da überdies der Bw selbst gelegentlich bestätigt hatte, dass es bei der Kontrolle zu keinen emotionellen Spannungen kam, wäre vollkommen unerfindlich, was den Meldungsleger motivieren könnte, seine berufliche Existenz durch eine falsche Anzeige und überdies durch falsche Aussagen aufs Spiel zu setzen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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