Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150191/2/Lg/Ni

Linz, 18.12.2002

VwSen-150191/2/Lg/Ni Linz, am 18. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 24. September 2002, Zl. BauR96-18-2-2002, mit welchem ein Einspruch gegen die in einer Strafverfügung ausgesprochene Strafhöhe abgewiesen wurde zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 32 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.6.2002 ausgesprochene Strafhöhe abgewiesen. Begründend wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die zur Tatzeit gemäß § 13 Abs.1 geltende Fassung des BStFG um die Mindestgeldstrafe handelte. Eine Herabsetzung dieses Strafausmaßes wäre nur auf Grund der Bestimmung des § 20 VStG möglich. Voraussetzung dafür wäre ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe. Im Fall des Bw könne als Milderungsgrund nur die Unbescholtenheit angeführt werden, was für eine Anwendung des § 20 VStG nicht ausreiche.

Ferner lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht vor, da im Falle des Bw von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden könne, zumal jedem Autofahrer bekannt sein müsse, dass auf Autobahnen Mautpflicht besteht.

Das geringe Einkommen des Bw (594 Euro pro Monat, abzüglich 300 Euro pro Monat Kreditrückzahlungsraten) vermöge eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe nicht zu rechtfertigen.

  1. Am 2. Oktober 2002 brachte der Bw mündlich bei der Behörde vor, er habe lediglich das oben erwähnte Einkommen zur Verfügung. Es sei ihm daher nicht möglich, die Strafe zu bezahlen.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding wertete dieses Vorbringen als Berufung und legte diese dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Auffassung des angefochtenen Bescheides, dass die bloße Unbescholtenheit eine Anwendung des § 20 VStG nicht rechtfertigt. Weitere Milderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich. Zutreffend geht die Behörde auch davon aus, dass die Tat nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Weiters ist festzuhalten, dass eine schwierige finanzielle Situation ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestgeldstrafe nicht begründen kann.

Die im angefochtenem Bescheid angesprochene Geldstrafe von 33 Stunden liegt ebenfalls durchaus im Bereich des Vertretbaren. Um dem ohnehin in einer finanziell prekären Situation befindlichen Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ersparen setzt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ersatzfreiheitsstrafe um eine Stunde herab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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