Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150196/2/Lg/Ni

Linz, 22.07.2003

 

 VwSen-150196/2/Lg/Ni Linz, am 22. Juli 2003

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 2002, Zl. 101-5/28-330152291, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 15.11.2002 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die gegenständliche Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2002 sei am 30.10.2002 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit diesem Datum habe die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist habe mithin mit Ablauf des 13.11.2002 geendet und sei die Strafverfügung mit 14.11.2002 rechtskräftig geworden. Der Einspruch sei erst am 15.11.2002 per Fax an das Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz übermittelt worden. Er sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

In der Berufung wird vorgebracht, die Frau des Berufungswerbers sei seit 29.10.2002 mit einem Liegegips zu Hause im Krankenstand. Daher habe "der erste Einspruch leider nicht zeitgerecht abgegeben werden" können.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellten Sachverhalt nicht. Unstrittig ist daher auch die Verspätung seines Einspruchs. Da die Einspruchsfrist von Gesetzes wegen nicht verlängerbar ist, war vom Unabhängigen Verwaltungssenat spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bemerkt sei, dass die in der Begründung der Berufung angeführte Krankheit der Gattin des Berufungswerbers keinen tauglichen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) darstellt.

 

Ferner sei der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen zur Sache selbst den Tatvorwurf (einen Verstoß gegen das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz) in objektiver Hinsicht unbestritten lässt und sein Irrtum (Unkenntnis der Mautpflicht) keinen Entschuldigungsgrund darstellt, sodass auch dieses Vorbringen dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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