Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150197/11/Lg/Ni

Linz, 23.01.2004

VwSen-150197/11/Lg/Ni Linz, am 23. Jänner 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der H M, vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. November 2002, Zl. 101-5/28 - 330139414, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist insofern zu korrigieren, als der Tatort dahingehend zu präzisieren ist, dass die Benützung der A1 bis km 171,000 (Autobahnparkplatz Ansfelden-Süd) vorgeworfen wird.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw Kombinationskraftwagens M, am 30.12.2001 um 15.45 Uhr, die A 1, im Gemeindegebiet Ansfelden (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, in dem an dem von ihr gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei.

2. In der Berufung wird zunächst behauptet, das gegenständliche Straferkenntnis genüge den Anforderungen des § 44a VStG nicht. Ferner wird vorgebracht, die Bw habe pflichtgemäß eine entsprechende Mautvignette erworben und diese auch an dem von ihr benützten Fahrzeug angebracht. Lediglich aufgrund des Vorhandenseins einer Luftblase beim Aufkleben habe sie die fragliche Vignette nochmals zum Teil etwas abgelöst und sofort wieder ohne Luftblase aufgedrückt. Die gegenständliche Vignette sei daher nicht missbräuchlich für mehrere Fahrzeuge gebraucht worden. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass an der Windschutzscheibe geringe Partikel vorhanden seien, die sich beim teilweisen Ablösen aufgrund der Luftblase von der Vignette gelöst hätten. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme habe der Magistrat Linz trotz entsprechenden Antrages verabsäumt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Wegen der äußerst geringfügigen Beschädigung der fraglichen Vignette könne nicht auf eine "Wiederverwendung" geschlossen werden, wie dies die Meldungsleger behaupten. Die Bw habe aus den genannten Gründen keine Übertretung des BStFG begangen. Bei gegenteiliger Ansicht würde jedenfalls eine unverschuldete Rechtsunkenntnis der Bw vorliegen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die bloße "Korrektur" einer Luftblase beim Aufkleben der Vignette zu deren Ungültigkeit führe. Da dies der Bw nicht bewusst sein habe müssen, sei gemäß § 21 VStG vorzugehen gewesen, zumal die Tat keine Folgen nach sich gezogen habe.

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 5.1.2002 sei durch GI Z und RI F am 30.12.2001 um 15.45 Uhr auf dem Autobahnparkplatz A Süd gesehen worden, dass die am Fahrzeug vorhandene Jahresvignette 2001, Nr. 06926885, Spuren einer unzulässigen Wiederverwendung gezeigt habe, da die Jahreszahl 2001 Beschädigungen aufgewiesen habe. An der linken oberen Seite der Vignette sei vollständig das Wort "Ungültig" lesbar gewesen. An der rechten oberen Seite der Vignette sei das Wort "Ungültig" teilweise erkennbar gewesen.

Die Bw habe angegeben, sie habe eine Jahresvignette gekauft, aber es könne sein, dass diese bei der Anbringung beschädigt worden sei.

Die Strafverfügung vom 17.1.2002 mit dem gegenständlichen Tatvorwurf wurde vom Rechtsvertreter der Bw mit Schreiben vom 18.2.2002 beeinsprucht. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich die rechtsfreundlich vertretene Bw dahingehend, sie habe die Vignette, bei deren Anbringung eine Luftblase entstanden sei, wegen dieser Luftblase zum Teil etwas abgelöst und ohne Luftblase sofort wieder aufgedrückt. Auch im Übrigen rechtfertigte sich die Bw wie später in der Berufung.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung räumte die Berufungswerberin ein, sie sei von Wels auf der Autobahn gekommen und habe das Rastplatz-Areal über die entsprechende Autobahnabfahrt, mit der man auf dieses Areal zufährt, erreicht.

Die beiden Kontrollorgane sagten zeugenschaftlich einvernommen unter Wahrheitspflicht aus, die Bw sei im Bereich eines Kreisverkehrs innerhalb des Rastplatz-Areals auffällig gewesen und kontrolliert worden. Das Rastplatz-Areal sei nur über die Autobahn oder über eine Landesstraße zu erreichen. Auch die Zufahrt über die Landesstraße sei im Hinblick auf die Mautpflicht beschildert. Innerhalb des durch Vignettenschilder gekennzeichneten Bereiches bzw. der Autobahn befänden sich die Shell-Tankstelle und das Hotel Restaurant R sowie eben auch der erwähnte Kreisverkehr.

Der Vertreter der Bw brachte vor, es werde der Sachverhalt insofern als unstrittig akzeptiert, dass die Beschilderung des Autobahnraststättenbereichs "in Ordnung" sei, dass heißt, sozusagen eine lückenlose Beschilderung im Sinne des Aufmerksammachens auf die Mautpflicht besteht. Vorsichtshalber werde jedoch bestritten, dass diese Beschilderung durch entsprechende Verordnungen gedeckt ist. Bei Fehlen einer solchen Verordnung wäre eine Mautpflicht im Raststättenbereich nicht gegeben, weil einem Laien nicht zugemutet werden kann, den Zusammenhang zwischen Autobahn- und Raststättenbereich nach dem Bundesstraßengesetz zu kennen.

Ferner verwies der Vertreter der Bw darauf, dass der Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "A1, Gemeindegebiet Ansfelden" nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspreche.

Die Bw erklärte, sie habe im Jänner des Jahres 2001 die Jahresvignette gekauft und ordnungsgemäß angebracht. Wegen einer Luftblase habe sie die Vignette zum Teil wieder abgezogen und neuerlich angeklebt. Die Ungültigkeit der Vignette sei ihr nicht aufgefallen. Eine Mehrfachverwendung der Vignette sei nicht beabsichtigt gewesen.

Der Vertreter der Bw beantragte in eventu die Anwendung des § 21 bzw. in eventu die Anwendung des § 20 VStG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zur Mautpflichtigkeit des gegenständlichen Areals ist zu bemerken:

Gemäß § 6 Abs.1 BStFG hat die Mautgesellschaft deutlich und rechtzeitig auf bemautete Strecken hinzuweisen (vgl. dazu Stolzlechner/Kostal, Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 5A/1999, Seite 15). Diesbezügliche Hinweistafeln haben (wegen der ex lege wirksamen Mautpflicht) grundsätzlich nur deklarativen Charakter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Mautpflichtig sind (wegen der Bezugnahme des BStFG auf das BStG - vgl. § 1 BStFG) auch (die in § 3 BStG ausdrücklich erwähnten) "Parkflächen" (zum Konnex von BStFG und BStG vgl. implizit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2001, Zl. 99/06/0078). Da mit - der unstrittig vorhandenen - Beschilderung von der Ermächtigung des § 6 Abs.1 BStFG Gebrauch gemacht wurde in Verbindung mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Mautpflichtigkeit des gegenständlichen Areals erübrigt sich die vom Berufungswerber angeregte Prüfung der Mautpflicht im Wege der Deckung der Beschilderung durch eine Verordnung. Gerade wegen der Korrektheit der Beschilderung ist der von der Berufungswerberin befürchtete Mangel an Rechtsaufklärung nicht gegeben, zumal die Berufungswerberin ohnehin einräumte, über die Autobahn zugefahren zu sein.

Die Ungültigkeit der Vignette ist gegenständlich unbestritten. Zu Gunsten der Berufungswerberin sei im Zweifel angenommen, dass ihr die Ungültigkeit der Vignette nicht zu Bewusstsein gekommen ist. Darin liegt jedoch eine Fahrlässigkeit begründende Sorgfaltswidrigkeit, sei diese darauf zurückzuführen, dass die Berufungswerberin dem äußeren Erscheinungsbild der Vignette zu geringe Aufmerksamkeit schenkte, oder darauf, dass sie sich über die rechtlichen Konsequenzen (des erkannten Erscheinungsbildes) nicht entsprechend Klarheit verschaffte.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der gegenständliche Tatbestand eine Mehrfachverwendung der Vignette (für mehrere Kfz) oder eine diesbezügliche Absicht nicht erfordert.

Die Tat ist daher der Berufungswerberin in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Da als einziger Milderungsgrund Unbescholtenheit vorliegt, scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Das Verschulden der Berufungswerberin ist schon deshalb nicht geringfügig, weil zwischen dem Kauf der Vignette und der Betretung nahezu ein Jahr lag.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die im Spruch vorgenommene Korrektur (Präzisierung des Tatortes) war möglich, da mit der Strafverfügung vom 17.1.2002 eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in welcher der Tatort ausreichend konkretisiert ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum