Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150203/2/Lg/Ke

Linz, 28.05.2003

 VwSen-150203/2/Lg/Ke Linz, am 28. Mai 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J S, R-M, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. Februar 2003, Zl. BauR96-3-2003, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 5. Februar 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangte Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 14.1.2003, Zl. BauR96-3-2003, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, wegen Verspätung zurückgewiesen. Da die Strafverfügung dem Berufungswerber am 18.1.2003 nachweislich zugestellt worden sei, habe die Einspruchsfrist am 3.2.2003 geendet und sei der am 5.2.2003 bei der Behörde eingelangte Einspruch verspätet (§ 49 Abs.1 VStG).

In der Berufung wird argumentiert, der Berufungswerber habe am 25.1.2003 mündlich (gemeint: telefonisch) Einspruch erhoben. Dies sei laut Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zulässig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Es trifft zu, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Einspruch auch "mündlich" erhoben werden kann. Darunter ist jedoch nicht zu verstehen, dass auch die telefonische Erhebung eines Einspruches zugelassen ist (vgl. statt vieler Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, 2000, S. 894). Da es der Behörde versagt ist, über diesen Umstand hinwegzusehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt sei, dass nach der Aktenlage der Berufungswerber im Verlaufe des erwähnten Telefongesprächs seitens der Behörde auf die Rechtslage aufmerksam gemacht wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder


 

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