Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150205/2/Lg/Ni

Linz, 26.08.2003

 
 

 
VwSen-150205/2/Lg/Ni
Linz, am 26. August 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J F vom 8.3.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3.12.2002, Zl. BauR96-52-2002, wegen Übertretung des BStFG 1996 beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 21.2.2003 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 8.3.2003 (Datum des Berufungsschreibens) oder später (die Berufung langte am 12.3.2003 bei der Erstinstanz ein) zur Post gegeben. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder
 

 

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