Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150206/12/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-150206/12/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. März 2003, Zl. BauR96-116-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 22 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 110 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Lenker am 8.6.2002 mit dem Pkw, mit dem Kennzeichen die A1 Westautobahn benützt habe, da dieser Pkw um 16.35 Uhr auf dem zur A1 gehörenden Autobahnparkplatz "Felber", Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, geparkt gewesen sei und somit eine zeitabhängige bemautete Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Seewalchen a.A. vom 9.6.2002 Bezug genommen. Dem vom Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachtem Argument, er sei zum Autobahnparkplatz über die Attersee-Bundesstraße kommend gefahren und habe daher die Autobahn nicht benützt wird entgegengehalten, dass bei der Zufahrt zum gegenständlichen Autobahnparkplatz über die Attersee-Bundesstraße B151 vor Erreichen des Parkplatzes eine Beschilderung vorhanden ist, die eindeutig auf die Vignettenpflicht hinweist.

 

 

2. In der Berufung wird abermals behauptet, es sei keine auf die Gebührenpflicht hinweisende Beschilderung vorhanden gewesen. Gerügt wird, dass zwei Zeugen, welche bestätigen hätten können, dass der Bw nicht über die Autobahn zugefahren war, nicht einvernommen wurden.

 

Selbst wenn man vom Vorhandensein einer Beschilderung ausginge, wäre auf die verwirrende Beschilderungssituation hinzuweisen, sodass diesfalls um so mehr von einer entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden müsste.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die oben zitierte Anzeige bei. Im Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bw vor, er habe den gegenständlichen Parkplatz von der öffentlichen Straße vom Mondseeufer ausgehend befahren. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass für diesen Parkplatz Vignettepflicht besteht. In einem weiteren Einspruch (vom 2.8.2002, nunmehr anwaltlich vertreten) zog der Bw rechtlich in Zweifel, dass auf der gegenständlichen Parkfläche Mautpflicht besteht. Zum Beweis dafür, dass der Bw über die Attersee-Bundesstraße B151 auf den gegenständlichen Parkplatz zugefahren war, werden die Namen zweier Zeugen angegeben. Aufmerksam gemacht auf den Zusammenhang zwischen dem BStFG und § 3 BStG brachte der Bw in einem weiteren Schreiben (vom 3.2.2003) abermals vor, dass dem Bw eine Kenntnis über die Mautpflichtigkeit des gegenständlichen Parkplatzes nicht zumutbar sei. Mangels Beschilderung sei die Vignettenpflicht für den Bw nicht erkennbar gewesen.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Einschau in eine Fotografie genommen, auf der die Beschilderung (Hinweis auf die Mautpflicht) auf der Straße ersichtlich ist, auf der der Bw seiner Behauptung nach zum gegenständlichen Autoparkplatz zugefahren war. Dabei wurde festgestellt, dass vor dem Hinweisschild "Autobahn" ein Schild angebracht ist, welches auf die Vignettenpflicht hinweist. Die Tafel befindet sich ca. 9,5 m vor dem Kreuzungsbereich, über den zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren werden kann. Das heißt, dass auch nach Passieren des Hinweisschildes, auf dem auf die Mautpflicht hingewiesen wird, der Zufahrende noch Gelegenheit hat nicht auf den Parkplatz zuzufahren sondern auf der gegenständlichen Straße weiterzufahren ohne auf den Parkplatz zu gelangen. Es handelt sich außerdem dabei um keine Einbahnstraße.

 

Dem Argument des Bw, dass trotz des gegenständlichen Schildes für den Bw nicht klar sein musste, dass sich die Vignettenpflicht bereits auf den Parkplatz bezieht, hielt die Behörde entgegen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Hinweises auf die Mautpflicht das Hinweiszeichen "Autobahn" befindet, sodass dem Verkehrsteilnehmer klar sein muss, dass sowohl die Autobahn i.e.S. als auch die Vignettenpflicht in diesem Bereich beginnen.

 

Zwei vom Bw geführte Zeugen bestätigen, dass der Bw über die gegenständliche Straße zum Autobahnparkplatz zufuhr.

 

Der Vertreter des Bw beantragte in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Behörde ist mit ihrer Auffassung, dass die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz aufgrund des § 3 BStG besteht im Recht. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der oben erwähnten Ermittlungen davon aus, dass die Beschilderung korrekt im Sinne des § 6 Abs.1 BStFG (rechtzeitiger und deutlicher Hinweis auf die Mautpflicht) ist. Mit der Behörde ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass auch klar genug zum Ausdruck kommt, dass die Mautpflicht bereits ab dem gegenständlichen Schild, nicht erst "nach dem Parkplatz, auf der Autobahn im engeren Sinn" beginnt. Der Bw kann sich daher nicht mit entschuldigender Wirkung auf die Unkenntnis der Rechtslage berufen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin § 20 VStG zur Anwendung gebracht wurde. Das Verschulden des Bw ist (infolge seines vorwerfbaren Irrtums) keineswegs so gering, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Wenn schon der Konnex zwischen dem BStFG und dem BStG, welche die Mautpflichtigkeit von Autobahnparkplätzen begründet, dem Bw unbekannt war, so hätte ihm die Mautpflicht aufgrund der Beschilderung klar sein müssen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum