Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300513/14/WEI/Eg/An VwSen300514/2/WEI/Eg/An

Linz, 27.05.2004

 

 VwSen-300513/14/WEI/Eg/An
VwSen-300514/2/WEI/Eg/An
Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der 1.) S H, W, und der 2.) S, H, W, vertreten durch ihren handelsrechtlichen Geschäftführer I S, alle vertreten durch Dr. F W, Rechtsanwalt in W, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 1. April 2004, Zl. Pol 96-9-2003, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 1. April 2004, Zl. Pol 96-9-2003, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 39 VStG und unter Hinweis auf eine Verwaltungsübertretung nach 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl Nr. 620/1989 (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 125/2003) gegenüber der zweiten Berufungswerberin (im Folgenden nur ZweitBwin) wie folgt abgesprochen:

"Bescheid über die Beschlagnahme

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben, wie am 31.03.2003, um 16.15 Uhr, im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden ist, zumindest seit 05.11.2002 in R, D, in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum des Lokales "D B" einen Glücksspielautomaten (Pokerautomaten) der Marke "I", Type: C, Herstellungs Nr. 990600973, Serien Nr. 3082, aufgestellt und betrieben, wobei die vermögensrechtlichen Leistungen der Spieler 0,50 Euro und der Gewinn den Gegenwert von 20 Euro überstiegen haben, wodurch dieser Glücksspielautomat, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben wurde.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 4 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Zi 5 Glücksspielgesetz - GSpG BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 59/2001.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wird folgender Gegenstand in Beschlag genommen:

1 Spielautomat (Pokerautomat) "I", Type: C, Herstellungs Nr. 990600973, Serien Nr. 3082.

Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52."

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf Grund eines anonymen Hinweises beim Gendarmerieposten Ried im Innkreis Kenntnis erlangt habe, dass im Lokal von "A" in R, D, Pokerautomaten betrieben werden. Daraufhin sei im Zuge einer Kontrolle am 31. März 2003, um 16.15 Uhr, im Lokal "D" in R, D, der in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum vor den Toiletteanlagen aufgestellte und in Betrieb befindliche gegenständliche Pokerautomat vorgefunden worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der gegenständliche Glücksspielautomat über einen Münzeinwurf á 0,50, 1 und 2 Euro sowie über einen Banknoteneinzug á 5, 10, 20, 50 und 100 Euro verfüge. Weiter sei der Spielautomat von innen am Boden "angedübelt" und von außen mit einem Metallbügel verschlossen gewesen, um offenbar einen Abtransport zu verhindern.

Für die Behörde sei die vorläufige Beschlagnahme und der darauffolgende Beschlagnahmebescheid deshalb notwendig gewesen, da einerseits offensichtlich ein Glücksspielapparat, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben und andererseits offensichtlich um hohe Geldbeträge gespielt worden sei, wobei der dringende Verdacht bestanden habe, dass sowohl der Spieleinsatz von 0,50 Euro als auch der Gegenwert von 20 Euro aufgrund der oa. Einsatzmöglichkeiten bei weitem überschritten worden sei. Weiters sei offensichtlich gewesen, dass mit dem vorläufigen beschlagnahmten Spielapparat fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen worden sei, da dieser bereits über einen längeren Zeitraum aufgestellt gewesen sei und dabei diverse Personen offensichtlich nicht nur einmal verbotener Weise gespielt hätten.

1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der ZweitBwin am 1. April 2004 persönlich zugestellt wurde, richtet sich die am 15. April 2004 und rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass "die gegenständlichen Spielapparate" nicht den herangezogenen Strafbestimmungen unterlägen, weil die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich, von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Zum Beweis dafür wird ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Automatengruppen: 60,8701 - Automaten aller Art - beantragt. Die Beiziehung eines "nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet" Amtssachverständigen lehne die Berufung mit dem Hinweis ab, dass die Frage der Geschicklichkeit "nur durch einen für Sport-, Spiel-, und Geschicklichkeit bzw. Automaten zuständigen Sachverständigen" gelöst werden könne.

In weiterer Folge rügt die Berufung Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides, das Fehlen einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung und das Anführen der Beweismittel. Der angefochtene Bescheid weise keine sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales auf, weshalb der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Beschlagnahme setze neben beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Die Behörde habe zwar von einem Tatverdacht, ausreichende Feststellungen, warum die Sicherung des Verfalles geboten sei, fehlen jedoch. Voraussetzung für die Beschlagnahme sei, dass die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Die Behörde habe fallbezogen zu überprüfen und zu begründen, dass ohne Beschlagnahme die Gefahr bestünde, die betreffenden Waren könnten vor Beendigung des Verwaltungsverfahrens entfernt und so dem Zugriff der Behörde entzogen werden. Dass bei jedem vom Verfall bedrohten Gegenstand Gefahr bestehe, dass er dem Zugriff der Behörde entzogen werde, sei weder eine offenkundige Tatsache, noch eine gesetzliche Vermutung. Weiters fehle im angefochtenen Bescheid eine zur ordnungsgemäßen Begründung des Bescheides notwendige Interpretation der Norm.

Abschließend wird die Stattgebung der Berufung und Aufhebung/Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die Beschlagnahme des Spielapparates aufgehoben wird. Allenfalls wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter gleichzeitiger Wahrung des Parteiengehörs beantragt.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt bezughabenden Aktenteilen zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2. Aus dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid und den vorgelegten Akten ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t :

Wie aus einem Schreiben der Gendarmerie Ried im Innkreis vom 25. März 2003 an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hervorgeht, langte bei der Gendarmerie ein anonymer Hinweis ein, dass "bei A" in der D, sowie "bei der A" in der F, Pokerautomaten betrieben und auch Geld ausbezahlt werden würde. Am 31. März 2003 um 16.15 Uhr wurde dann im Lokal "D" in R, D, eine Kontrolle durchgeführt, bei der der betriebsbereite Pokerautomat in einem allgemein zugänglichen Nebenraum vor den Toiletteanlagen vorgefunden wurde.

In der niederschriftlichen Einvernahme des Herrn I S (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S vom 28. April 2003 vor dem Kriminalamt der Bundespolizeidirektion Wien gab dieser an:

Er sei seit ca. 2 Jahren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S., W, H Nr. Richtig sei, dass seine Firma in A D in R vor ca. 4 bis 5 Monaten zwei Pokerautomaten aufgestellt habe. Er habe die Pokerautomaten zuerst ohne die dafür vorgesehene Konzession aufgestellt. Erst nach der Aufstellung sei im guten Glauben, dass sie eine solche erhalten, um Konzession angesucht worden. Bis jetzt hätten sie jedoch noch keine Konzession erhalten. In der Praxis sei es üblich, dass die Automaten aufgestellt werden und danach um Konzession angesucht werde. In Wien beispielsweise würde eine Konzession bis zu 6 Monaten dauern. Während dieser Zeit könnte bereits die Konkurrenz die Automaten aufstellen. Herr A sei an den zwei Pokerautomaten nicht umsatzbeteiligt; er bekomme Platzgebühr. Die Höhe der Platzgebühr sei verschieden. Wer die Automaten entleert, könne er nicht bekannt geben. Auch könne er nicht bekannt geben, ob A H im Besitze eines Schlüssels sei. Die Automaten seien am Boden festgedübelt, um allfällige Beschädigungen in Grenzen zu halten und eine Ortsveränderung zu verhindern. Herr A habe im konkreten Fall nicht um eine Konzession ansuchen müssen, da dies seine Firma übernommen habe. Die Höhe des Umsatzes und der Spieleinsätze könne nicht bekannt gegeben werden. Er sei bereits in Kenntnis, dass ein Spielautomat beschlagnahmt und der andere versiegelt worden sei.

Der am 2. April 2003 am Gendarmerieposten R niederschriftlich einvernommene H A, Geschäftsführer der Firma A, gab an, neben ihm sei auch sein Sohn S A Teilhaber der Firma. Im vorigen Jahr habe die Firma C aus Wien bei ihnen einen Wettautomaten aufgestellt. Der Vertreter der Firma, dessen Name ihm nicht bekannt sei, habe mehrmals ersucht weitere Automaten aufstellen zu können, was er jedoch mehrmals ablehnte. Nachdem ihm jedoch dieser Vertreter zugestanden hätte, dass die Aufstellung der zwei Automaten völlig legal wäre und das angebotene Standgeld von 300 Euro pro Apparat und Monat ohne weiteres in die Buchhaltung aufgenommen werden könnte, habe er zugestimmt. Der Automat, welcher am Boden festgedübelt wurde, wäre im November 2002 geliefert worden. Der andere Automat wäre Wochen, wenn nicht Monate später, geliefert worden. Er selbst kenne sich bei Automaten nicht aus und habe deshalb nicht gewusst, dass es sich um Pokerautomaten handle. Der Vertreter habe ihm gesagt, dass es sich um Billardautomaten handle. Er habe sich um den Spielbetrieb nie gekümmert und habe auch nie jemanden spielen gesehen. Außer der Standgebühr habe er keine Zahlungen erhalten.

Der Sohn S A übersetzte teilweise für den Vater und erklärte, er hätte von der Aufstellung der Automaten nichts gewusst.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zur abschließenden Klärung der Sachlage ergänzend die Akten des auf der gleichen Strafanzeige beruhenden Strafverfahrens 4 U 113/03v des Bezirksgerichts R beigeschafft, das auf Grund gestellter Strafanträge je vom 26. Juni 2003 Zl. 10 BAZ 705/03p, gegen I S und H A wegen des Vergehens des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 StGB anhängig war. Mit Beschluss des Bezirksrichters vom 5. November 2003 wurde dieses Strafverfahren nämlich gemäß § 227 StPO nach Zurückziehung der Strafanträge durch den Bezirksanwalt eingestellt.

Wie aus dem Strafakt ersichtlich wurde in diesem Strafverfahren das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Elektrotechnik und Maschinenbau Ing. P M vom 29. Oktober 2003 eingeholt. Der Sachverständige untersuchte dabei auch den gegenständlich beschlagnahmten Pokerautomaten "I", Typ: CLM 05 P7, Herstellungsnummer 990600973, Seriennummer 3082.

Im Gutachten führt der Sachverständige aus, dass die Hardware mit der Bezeichnung "I" oder "K" mit verschiedenen Spielplatinen bestückt werden könne. Dabei sei es möglich Geschicklichkeits- oder Wissenschaftsspiele, aber auch Glücksspiele einzusetzen. In beide Geräten sei die gleiche Platine eingebaut worden, wobei ein Kartenspiel des französischen Blattes mit 52 Karten und einem Joker im Spiel sei. Ziel des Spiels sei die Erzielung eines möglichst hohen Kombinationswertes aus fünf Karten nach den Regeln des Kartenpokers. Zusätzlich gebe es noch 3 of a kind, Bonus-Poker und Mystery.

Der Spielablauf beginne mit fünf Karten in willkürlicher Zusammenstellung auf dem Monitor. Danach werde dem Spieler jeweils in dreizeiligen Fünferreihen der Rest der Karten vorgeführt. Nun könne der Spieler in einem zweiten Durchgang den ersten Aufschlag der Karten verbessern, indem er sekundenlang auf eine entsprechende Taste drückt, um die gewünschte Karte in die erste Reihe zu bringen. Der Spieler könne eine Karte mit der "Hold-Taste" halten und dann die rechte Taste entsprechend der Reihe, in der sich die Karte befindet, so viele Sekunden drücken, damit die Karte in die oberste Reihe gelangt. Es komme dabei hauptsächlich auf die geistige Kombinationsgabe und deren Umsetzung durch den Gerätebediener an. Der Spielablauf werde somit sehr wesentlich von der Konzentration, Geschicklichkeit, dem Merkvermögen und der Kombinationsgabe des Spielers beeinflusst. Personen mit fotografischem Gedächtnis hätten entscheidende Vorteile. Es handle sich um ein Geschicklichkeitsspiel, weil der Spieler deutlich mehr als 50 % des Endergebnisses beeinflussen könne.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschuldigten jedenfalls gemäß § 51 Abs 1 iVm § 39 Abs 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl u.a. VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; VwGH 17.3.1998, 96/04/0264; VwGH 28.1.1997, 96/04/0215).

 

Nach der Verfahrensvorschrift des § 53 Abs 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen der vorläufigen Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG durch Organe der öffentlichen Aufsicht unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters oder Inhabers zu führen. Kann keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden, so kann auf Beschlagnahme selbständig erkannt und der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass das Gesetz auch die beschlagnahmerechtliche Position des Veranstalters und des Inhabers berücksichtigt wissen will, um ihnen die Stellung von Parteien iSd § 8 AVG zu gewähren, kommen sie doch auch als Subjekte der Straftat in Frage ( VwGH 24.6.1997, 94/17/0388).

 

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid erkennbar davon aus, dass die ZweitBwin die verantwortliche Betreiberin des Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank war. Damit war sie als Veranstalter iSd § 52 Abs 1 Z 5 GSpG anzusehen und kommt ihr Parteistellung zu.

 

Die ErstBwin ist offenbar Sacheigentümerin des gegenständlichen Spielapparates und hatte als solche daneben Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, E 3a u 3b zu § 39 VStG).

 

4.2. Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

§ 52 Abs 2 GSpG sieht, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Nebenstrafe des Verfalls für Gegenstände vor, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde.

 

Nach § 53 Abs 1 GSpG kann die Behörde, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn

  1. der Verdacht besteht, dass

  1. mit Gücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird, oder
  2. durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird oder
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die im Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme der dem Verfall unterliegenden Gegenstände anordnen, wenn der (bloße) Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinn des Glücksspielgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Gemäß § 2 Abs 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Neufassung wurde die Abgrenzung zwischen elektronischen Lotterien unter Zuhilfenahme modernster technischer Kommunikationsmittel und Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten festgeschrieben, aber inhaltlich keine Ausweitung des Glücksspielmonopols bewirkt (vgl. RV zu BGBl I Nr. 69/1997, 680 BlgNR 20. GP, 5 - Zu § 2 Abs 2 und § 12a und 12b).

 

§ 2 Abs 3 GSpG definiert den Glücksspielautomaten als einen Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

 

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs 2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

4.3. Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 39 VStG ausgesprochen, hätte allerdings richtigerweise die speziellere Regelung des § 53 Abs 1 GSpG idF BGBl Nr. 747/1996 heranziehen müssen. Ein Amtssachverständiger zur Beurteilung, ob es sich bei dem beschlagnahmten Spielapparat tatsächlich um einen Glückspielapparat im Sinne des Glücksspielgesetzes handelt, wurde zwar nicht beigezogen, bei Kontrolle am 31. März 2003 in der D konnte jedoch festgestellt werden, dass es sich um einen Pokerautomaten handelte, der über einen Münzeinwurf á 0,50, 1 und 2 Euro sowie über einen Banknoteneinzug á 5, 10, 20 und 100 Euro verfügte. Schon der Umstand eines Pokerautomaten mit nicht unerheblichen Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten spricht nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats zunächst für einen begründeten Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 GSpG. Deshalb wurde gegenständlich sogar ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 168 StGB eingeleitet.

Im gerichtlichen Strafverfahren gegen I S, den Geschäftsführer der ZweitBwin, und gegen H A, Inhaber der D, wurde dann das Gutachten des Ing. P M, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Elektronik und Maschinenbau, vom 29. Oktober 2003 eingeholt (vgl dazu auch Punkt 3.), in dem dieser nach Untersuchung der Pokerautomaten feststellte, dass die eingebaute Platine - wenngleich es um Pokerregeln gehe - dennoch kein Glücksspiel, sondern wegen Besonderheiten im Spielablauf vielmehr die Kombinationsgabe und das Merkvermögen des Spielers anspreche und damit ein Geschicklichkeitsspiel enthalte. Beim Spielprogramm mit der Bezeichnung 3.0 und diesen Startbildern gemäß den Fotos handle es sich um ein solches, bei dem das Einzelspielergebnis unzweifelhaft überwiegend von der Geschicklichkeit und den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängig sei.

 

Der vorerst begründete Verdacht der belangten Behörde, dass mit dem beschlagnahmten Spielapparat eine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz begangen werden konnte, hat sich somit nachträglich als nicht zutreffend erwiesen.

5. Im Ergebnis lagen daher die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten nicht vor, weshalb den Berufungen stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 
 
 

 
 

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