Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150213/11/Lg/Hu

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-150213/11/Lg/Hu Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, I, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Juli 2003, Zl. BauR96-20-2003, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 18.2.2003 mit einem näher bezeichneten Pkw die A1 Westautobahn als mautpflichtige Strecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Pkw sei um 15.00 Uhr auf dem Autobahnparkplatz Restop Mondsee in Loibichl, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt gewesen.
  2.  

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, es ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden eindeutig, dass der Beschuldigte eine Autobahnvignette gekauft hatte. Diese sei außerdem ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe des Kfz angebracht worden, bevor dieses auf dem betreffenden Autobahnparkplatz abgestellt worden sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen umschrieben werden. Dieses Erfordernis erfüllt der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht, da das Merkmal "Kraftfahrzeuglenker" (§ 20 Abs.1 BStMG) fehlt. Da auch eine diesbezüglich korrekte verfolgungsverjährungsunterbrechende Handlung aus dem Akt nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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