Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300515/2/WEI/Pe

Linz, 07.04.2004

 

 

 VwSen-300515/2/WEI/Pe Linz, am 7. April 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der H K, geb. 06.05.1952, vom 14. April 2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. April 2003, Zl. III/S-44.754/02-2 SE, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 2 Abs 3 lit c iVm § 10 Abs 1 lit b Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren weitere Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von je 58 Euro, insgesamt daher 116 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1) Sie haben, wie von Beamten der BPD festgestellt wurde, am 21.11.2002 um 21.15 Uhr in Linz, Stockhofstraße 52/3, Wohnung 'LOMI' als Mieterin und somit Verfügungsberechtigte, die Räumlichkeiten der angeführten Wohnung zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da dort von A B telefonisch mit einem Mann die Vornahme einer erotischen Ganzkörpermassage mit sexuellem Höhepunkt gegen Entgelt vereinbart wurde und die Anbahnung der Prostitution in diesem Gebäude verboten war, da in diesem sich mehrere Wohnungen befinden.

2) Sie haben, wie von Beamten der BPD festgestellt wurde, am 21.11.2002 um 19.45 Uhr in Linz, Stockhofstraße 52/3, Wohnung 'LOMI', als Mieterin und somit Verfügungsberechtigte, die Räumlichkeiten der angeführten Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da dort von A B an einem Mann eine erotische Ganzkörpermassage mit sexuellem Höhepunkt gegen Entgelt vorgenommen wurde und die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude verboten war, da in diesem sich mehrere Wohnungen befinden."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1) und 2) § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG zu 1) und 2) je eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren wurde der einheitliche Betrag von 58 Euro (10% der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

1.2. Dieses Straferkenntnis hat die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) am 4. April 2003 eigenhändig übernommen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 14. April 2003, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangt am 18. April 2003, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Mit Schriftsatz vom 23. April 2003 gab der Linzer Rechtsanwalt Dr. L die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und ersuchte in Hinkunft um direkte Zustellung an die Bwin.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung, Referat 1, vom 23. November 2002 wurde der belangten Strafbehörde der dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt bekannt. Danach hat BI W D am 21. November 2002 um 21.15 Uhr auf das Inserat "Für Erlebnisse sorge ich? ..." in der Korrekt-Zeitung (Ausgabe vom 31.10.2002, Seite 13, Rubrik Erotikmassage) reagiert und unter der angegebenen Telefonnummer 0676/5013119 angerufen. Eine Frau mit ausländischem Akzent nahm das Gespräch entgegen und bot sofort eine erotische Ganzkörpermassage mit anschließender Entspannung beim Mann an. Auf Nachfrage gab die Frau an, dass damit ein Orgasmus gemeint sei, der auch garantiert werde. Unter dem Decknamen "Walter" vereinbarte BI D einen Termin für 21.45 Uhr, wobei er an der Glocke beim Türschild mit Namen "LOMI" läuten sollte. Die Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung beobachtetet beim Eintreffen gegen 21.45 Uhr, dass G B das Haus Stockhofstraße 52 verließ und die Bwin gerade aus ihrem Fenster im dritten Stock herunterschaute. Die sofortige Befragung dieses Kunden ergab, dass er 70 Euro für eine einstündige Massage bezahlte, bei der sein Glied miteinbezogen worden und er zum Samenerguss gekommen war.

 

BI D sucht in der Folge die Wohnung alleine auf und wurde von Frau A B-S empfangen, mit der er telefoniert hatte. Sie wiederholte ihr Angebot einer erotischen Ganzkörpermassage mit anschließender Entspannung und garantierte auf Nachfrage einen Orgasmus. Daraufhin wies der Beamte seinen Dienstausweis vor und es wurde eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. In der Wohnung wurde neben der Bwin noch D P angetroffen, die später zugab, an G B die Massage vorgenommen zu haben. B hielt sich illegal im Bundesgebiet auf, sie wurde daher festgenommen, in Schubhaft genommen und am 22. November 2002 abgeschoben.

 

2.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin vor der kriminalpolizeilichen Abteilung der belangten Behörde gab die Deutsch sprechende Ungarin A B zu, in einem Telefonat einen Massagetermin mit "Walter" vereinbart und eine Erotikmassage um 70 Euro angeboten zu haben. Sie habe den Termin angeblich für eine Kollegin vereinbart. Die Bwin habe sie im Lokal "C" in U kennen gelernt und in der Folge in der S besucht, wo sie vorerst für andere Frauen Termine für Erotikmassagen telefonisch vereinbart hätte. Eines Tages wären zu wenig Frauen anwesend gewesen und sie wäre dann für einen Massagetermin eingesprungen. Sie habe keine Massageausbildung, wäre aber von einer namentlich unbekannten Frau eingeschult worden. Für eine halbe Stunde werden 40 oder 50 Euro und für eine Stunde 70 Euro verlangt, wovon die Hälfte an die Bwin abzugeben wäre. Am 21. November 2002, dem Tag der polizeilichen Kontrolle, hatte die Zeugin nach eigener Angabe um 19.45 Uhr einen Kunden, der eine Stunde gebucht hatte und durch die Massage zum Orgasmus gekommen war. Die 4 Mobiltelefone (Wertkartentelefone) in der Wohnung gehörten der Bwin, die auch die entsprechenden Inserate aufgeben und bezahlen würde. Bei ihrer Arbeit verwendete die Zeugin den Künstlernamen "Vicky". Sie gab weiter an, dass ihres Wissens insgesamt 4 Frauen bei der Bwin beschäftigt wären.

 

2.3. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2002 erhob die Bwin rechtzeitig den niederschriftlichen Einspruch vom 23. Dezember 2002. Sie brachte gegen den Schuldvorwurf wie folgt vor:

 

"Ich kenne Fr. B nur unter dem Namen Viktoria. Nach dem Fam.namen habe ich nie gefragt. Sie wurde von mir auch nicht beschäftigt, sondern ich hatte ihr lediglich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Dafür habe ich nichts verlangt und auch sonst keine Einnahmen erhalten.

 

Papiere ließ ich mir von ihr nicht vorlegen, da sie angab, nur Massagen ohne sexuelle Kontakte durchzuführen und dafür einen Gewerbeschein zu besitzen."

 

Am 13. Februar 2003 wurde die Bwin niederschriftlich als Beschuldigte von der belangten Strafbehörde zu den Angaben der Zeugin B einvernommen. Sie verwies auf ihren Einspruch und darauf, dass sie lediglich Räumlichkeiten zur Durchführung von Ganzkörpermassagen zur Verfügung gestellt hätte. Die Zeugin hätte ihr gegenüber gesagt, einen Gewerbeschein für die Massagen zu besitzen. Diesen habe sie sich jedoch nicht vorlegen lassen. Sie habe die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da der Zweck der Überlassung lediglich die Durchführung von Ganzkörpermassagen ohne sexuelle Befriedigung und nicht die Ausübung der Prostitution gewesen wäre.

 

2.4. Mit Straferkenntnis vom 1. April 2003 hat die belangte Behörde die unter 1.1. zitierten Schuldsprüche erlassen. In der Sache fand die belangte Strafbehörde keinen Anlass, an der Anzeige der Kriminalbeamten und den Ergebnissen der Ermittlungen zu zweifeln. Frau A B habe auch die Zielsetzung des Orgasmus bei den erotischen Massagen bestätigt. Im Gebäude Stockhofstraße 52 befinden sich auch mehrere Wohnungen.

 

2.5. In der rechtsfreundlich eingebrachten Berufung wird zugestanden, dass in der Wohnung erotische Massagen durchgeführt werden können, was aber nicht mit Prostitution gleichbedeutend sei. Schon der Begriff scheide aus, da es keinen Hinweis gäbe, dass in der Wohnung der Bwin Geschlechtsverkehr oder Gleichartiges vollzogen werde. Bloße Massagen mit einem "erotischen Touch" seinen nicht als Prostitution zu werten. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers das Wort "Prostitution" derart extensiv auszulegen, dass auch erotische Massagen darunter fallen. Der sexuelle Aspekt bei den durchgeführten Massagen sei derart in den Hintergrund gedrängt und das primäre Interesse liege an einer Entspannung im eigentlichen Sinn und dem "Wohlfühlen" der Kunden, sodass ein allfälliger sexueller Höhepunkt derart in den Hintergrund trete, dass eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei.

 

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass kein sexueller Kontakt zum Kunden bestehe und die Grenze zur Prostitution erst durch "klassischen Verkehr" oder Oralverkehr überschritten werde. Das reine Verabreichen von Erotikmassagen mit oder ohne sexuellem Höhepunkt sei jedenfalls vom Prostitutionsverbot nicht umfasst. Die Bwin habe ihre Wohnung lediglich zum Zweck von solchen Erotikmassagen zur Verfügung gestellt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Grund gefunden, an dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu zweifeln. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Bwin ihre Wohnung entgeltlich für Zwecke von entgeltlichen Erotikmassagen, bei denen die "Entspannung beim Mann" und damit dessen sexuelle Befriedigung durch einen Höhepunkt zur Zielsetzung gehört und auch garantiert wird (vgl Aussagen der A B und des Kriminalbeamten BI D), zur Verfügung stellt. Die in der Anzeige geschilderte Werbeaussage durch das in der Korrekt-Ausgabe vom 31. Oktober 2002 unter der Rubrik Erotikmassage von der Bwin eingeschaltete Zeitungsinserat "Für Erlebnisse sorge ich?..." und die Herrn BI D telefonisch angebotenen Leistungen sprechen für sich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG (idF LGBl Nr. 90/2001) mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

 

Aus § 2 Abs 1 erster Satz Oö.PolStG ergibt sich implizit, dass der Landesgesetzgeber unter dem Begriff Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken versteht. Dabei muss es nicht zu einem Geschlechtsverkehr kommen. Vielmehr werden alle sexuellen Handlungen im Vorfeld eines Geschlechtsverkehrs oder sonstige Handlungen zur sexuellen Befriedigung eines Kunden erfasst (vgl schon VwSen-230345 vom 02.08.1995). Auch für die sog. "Tantramassage", eine Gesamtkörpermassage unter Einschluss des sensiblen Intimbereichs von Menschen, hat der Oö. Verwaltungssenat schon klargestellt, dass diese Massagetechnik zur sexuellen Befriedigung der behandelten Personen führen kann, weshalb in einem solchen Fall bei Ausübung zu Erwerbszwecken Prostitution iSd Oö. PolStG anzunehmen ist (vgl VwSen-300380 vom 23.01.2001).

 

Die in der Berufung entwickelte Rechtsansicht, wonach Erotikmassagen mit oder ohne sexuellem Höhepunkt vom Prostitutionsverbot noch nicht umfasst seien, wird vom Oö. Verwaltungssenat nicht geteilt.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Bwin in ihrer Wohnung "LOMI" in L, S, Erotikmassagen anbietet und für diese Zwecke Räumlichkeiten anderen Frauen zur Verfügung stellt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird dabei die Entspannung beim Mann und damit der Orgasmus sogar garantiert. Die Bwin hat durch die Erotikmassagen eine laufende Einnahmequelle, zumal bei jedem Kunden die Hälfte des vorgesehenen Entgelts an sie abzuführen ist. Es besteht daher kein Zweifel, dass sie die Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt hat und damit auch eigene Erwerbsabsichten verfolgt. Die konkreten Schuldvorwürfe der belangten Behörde beruhen auch auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

 

4.3. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 900 Euro, der Sorgepflicht für ein Kind und keinem relevanten Vermögen aus. Außerdem wurden zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet. Diese Verhältnisse waren daher auch für das Berufungsverfahren maßgeblich.

 

Die gegenständlichen Geldstrafen von je 290 Euro für eine Anbahnung und eine Ausübung der Prostitution in den Räumlichkeiten der Wohnung der Bwin bewegen sich im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens von bis zu 14.500 Euro. Die belangte Strafbehörde hat dabei offenbar die schlechten persönlichen Verhältnisse der Bwin berücksichtigt. Die geringe Höhe der Strafen bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die vergleichsweise höheren Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen sind beim gegebenen Strafrahmen bis zu sechs Wochen durchaus tat- und schuldangemessen, zumal insofern die persönlichen Verhältnisse der Bwin keine Rolle mehr spielen. Es waren daher auch die verhängten Strafen zu bestätigen.

 

5. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin im Berufungsverfahren weitere Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von je 20 % der verhängten Geldstrafen von 290 Euro (dh.: 2 x 58 = 116 Euro) zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

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