Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150224/6/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-150224/6/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H C, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. September 2003, Zl. BauR96-218-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 1.12.2002 um 15.05 Uhr den Pkw, mit dem deutschen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei km 75,400 im Gemeindegebiet Suben gelenkt und eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des LGK OÖ. Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I. Demnach sei am Pkw lediglich eine abgelaufene 10-Tages-Vignette angebracht gewesen. Eine andere gültige Vignette sei vom Lenker auch nicht mitgeführt worden. Die Kontrolle habe am Autobahngrenzübergang Suben, in Fahrtrichtung Deutschland stattgefunden. Im Pkw habe sich eine rumänische StA. befunden welche am 1.12.2002 in Nickelsdorf eingereist war. Es sei daher anzunehmen, dass der Lenker transit durch Österreich fuhr. Die Mautschuld von 120 Euro habe der Lenker am Anhalteort nicht bezahlen wollen. Der Lenker habe angegeben, er sei erst bei der letzten Auffahrt aufgefahren. Laut Auskunft der Verkaufsstelle am Autobahngrenzübergang Suben sei für diese Strecke keine Vignette erforderlich.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe der Bw im Wesentlichen ausgeführt, er habe lediglich bis zur ersten Ausfahrt nach der deutsch-österreichischen Staatsgrenze fahren wollen, um dort einen Bekannten abzuholen. Es handle sich dabei um eine Wegstrecke von nicht mehr als 5 km. Zuvor hätte er bei einer österreichischen Vignetten-Verkaufsstelle eine telefonische Auskunft eingeholt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass für eine derart kurze Wegstrecke eine Mautvignette nicht erforderlich sei. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Mautvignette auch in Österreich kaufen könne, was zwangsläufig ein Fahren ohne Vignette auf der Autobahn erforderlich mache. Ein Kontrollbeamter habe dem Bw erklärt, dass sein Vergehen nicht geahndet würde. Wegen der geringen Wegstrecke sei kein Bußgeld zu erwarten.

 

Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Stellungnahme des Anzeigers im Schreiben vom 12.8.2003 hingewiesen. Dieser habe ausgeführt, dass das Fehlen einer ordnungsgemäß angebrachten, gültigen Vignette bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei. Der Lenker habe angegeben, dass er erst in Suben auf die Autobahn aufgefahren sei. Weiters habe er angegeben, in Suben bei der Verkaufsstelle die Auskunft erhalten zu haben, dass er für die Strecke keine Vignette benötige. Die Leistung der Ersatzmaut sei vom Lenker abgelehnt worden. Es sei dem Lenker mitgeteilt worden, dass die Anzeigeerstattung eine höhere Strafe (mindestens 200 Euro) nach sich ziehe. Die Aussage des Lenkers, es sei ihm Straffreiheit in Aussicht gestellt worden, sei völlig unrichtig.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 15.9.2003 habe der Bw mitgeteilt, nach seinem Kenntnisstand bedürfe es für den Teilabschnitt zwischen dem Grenzübergang und der ersten Auf- oder Abfahrt bzw. nach bzw. vor dem Grenzübergang keiner Vignette. Er sei bei der Auffahrt Suben auf die A8 aufgefahren und dann in Richtung Grenzübergang Suben gefahren. Der rumänische Mitfahrer sei in Suben abgeholt worden.

 

Dieser Argumentation hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen, dass zwar nach einer früheren, mittlerweile aufgegebenen Verwaltungspraxis, die Benützung der (mautpflichtigen) Autobahn von der Grenze bis zur ersten Abfahrt nicht bestraft worden sei. Von dieser (obsoleten) Praxis sei aber von vornherein nicht erfasst gewesen die Benützung der Autobahn von der letzten Auffahrt vor der Grenze bis zur Grenze. Mithin stehe die Mautpflichtigkeit der vom Bw benützten Strecke außer Zweifel, wobei überdies auf die Beschilderung zu verweisen sei. Die Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die Bediensteten der Vignettenverkaufsstelle Suben sei unglaubwürdig, da es sich dabei um besonders geschultes Personal handle. Bezeichnenderweise habe es der Bw unterlassen, genau anzugeben, von welcher Stelle er die unrichtige Auskunft erhalten habe.

 

Der Bw habe insbesondere in seiner Stellungnahme vom 15.9.2003 den strafbaren Tatbestand objektiv zugegeben. Im Zusammenhang mit dem Verschulden wird nochmals ausgeführt, bei der Vignetten-Verkaufsstelle Suben im Bereich des Autobahngrenzüberganges Suben würden stets korrekte Auskünfte gegeben, zumal diese Stelle eine der wenigen von der ÖSAG beauftragten Stellen sei, die bei einem Windschutzscheibenbruch eine Ersatzvignette ausstellen. Die Bediensteten seien bezüglich der einschlägigen Rechtsgrundlagen kompetent.

 

 

2. In der Berufung wird abermals vorgebracht, der Bw habe über die deutsch-österreichische Grenze kommend die A 8 bei der ersten Abfahrt verlassen, in Suben einen Mitfahrer aufgenommen und sei anschließend zurück auf die A8 Richtung Suben und Deutschland gefahren. Der Bw habe vor Antritt dieser Fahrt eine entsprechende Auskunft einer Vignettenverkaufsstelle unmittelbar am Grenzübergang Suben eingeholt. Nach Auskunft der Person am Verkaufsschalter sei es nicht erforderlich gewesen, für die beschriebene Fahrt eine Vignette anzuschaffen. Bei anderer Auskunft hätte der Bw eine Vignette gekauft, da ihm die für ein Vergehen gegen das BStFG vorgesehenen Strafen durchaus bekannt seien.

 

Aufgrund von Einholung einer Information von kompetenter Stelle könne dem Bw kein Verschulden angelastet werden. Hiezu komme die geringe Schwere des Verstoßes; der Bw habe nur eine kurze Wegstrecke zurückgelegt. Die Höhe des verhängten Bußgeldes stehe in keinem Verhältnis zu dem Verstoß. Vor diesem Hintergrund erscheine der gesamte Sachverhalt äußerst schikanös.

 

 

3. Dem Akt liegen die unter 2. bezogenen Schriftstücke bei.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Bw vor, dass im angefochtenen Straferkenntnis festgehalten ist, dass bis 14.5.2003 eine Rechtspraxis geherrscht habe, wonach von Deutschland kommende Autos bis zur ersten Autobahnabfahrt straffrei ohne Vignette fahren durften. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, auf seine telefonische Anfrage hin, ob es erlaubt ist, die Strecke zwischen dem Grenzübergang Suben und der Autobahnabfahrt Suben mautfrei befahren zu dürfen, eine bejahende Antwort erhalten hat. Soferne er nicht darauf hingewiesen wurde, dass dies nicht auch in umgekehrter Richtung gilt, sei diese Auskunft unvollständig erteilt worden. Diese Unvollständigkeit könne dem Bw nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr habe er davon ausgehen können, dass die Mautfreiheit in beiden Fahrtrichtungen gilt. Selbst wenn dies dem Bw nicht entschuldigen sollte, wäre eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG geboten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall nur das Verschulden des Bw. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Straferkenntnis geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw von einer Vignettenverkaufsstelle (von welcher, lässt dieser freilich offen) allenfalls die Auskunft erhalten haben könnte, die früher im Erlassweg "straffrei gestellte" Strecke sei mautpflichtig. Diese "Straffreistellung" bezieht sich jedoch nicht auf die vom Bw befahrene Strecke. Dass der Bw diesbezüglich eine falsche Rechtsauskunft erhalten haben konnte, erscheint dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht unwahrscheinlich. Diese Behauptung wurde vom Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - wohl aus ähnlicher Überlegung - nicht aufrecht erhalten; vielmehr sprach dieser von einer "unvollständigen Auskunft". Mithin steht fest, dass auch nach dem Vorbringen des Bw unstrittig ist, dass er nicht die Auskunft erhalten habe, die von ihm befahrene Strecke in Richtung Grenze sei nicht mautpflichtig.

 

Die Missdeutung der Auskunft ist dem Bw sehr wohl vorzuwerfen. In Anbetracht der "Unvollständigkeit der Auskunft" wäre es ihm oblegen, sich präziser zu informieren. Dass er dies unterließ, begründet nicht Schuldlosigkeit sondern Fahrlässigkeit. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass bei zumutbarer Aufmerksamkeit dem Bw schon von der Beschilderung her die Mautpflichtigkeit der von ihm benutzten Straße auffallen musste. Auch ein diesbezüglicher Sorgfaltsmangel wäre schuldbegründend. Entsprechend dem Charakter des gegenständlichen Delikts als Ungehorsamsdelikt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dieses liegt gegenständlich vor.

 

 

Auch der Bemessung der Strafhöhe (Mindestgeldstrafe, kein Überwiegen von Milderungsgründen i.S.d. § 20 VStG) im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht entgegenzutreten. Die Kürze der befahrenen Strecke wirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mildernd. Der Rechtsirrtum des Bw bewirkt, wie besagt, Fahrlässigkeit, er reicht jedoch nicht aus, um ein Überwiegen von Milderungsgründen darzutun. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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