Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150225/4/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-150225/4/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H-P S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. September 2003, ZI. BauR96-140-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 26.7.2002 um 15.30 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A aus Richtung Linz kommend bis zum km 75,480 Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht war und er somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe.

In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des LGK OÖ. Außenstelle Ried i.I. vom 29.7.2002. Dort ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgehalten. Die Entrichtung der Ersatzmaut habe der Bw abgelehnt. Er habe angegeben, hauptberuflicher Schwertransportbegleiter zu sein und deshalb keine Maut-Vignette zu benötigen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe der Bw im Wesentlichen seine bei der Kontrolle gemachten Angaben wiederholt. Er hätte sich auf der Umkehrspur aus Richtung Deutschland und in Richtung Deutschland befunden, da am Grenzübergang Suben ein Schwertransport gewartet habe. Diesen hätte er als Begleitfahrzeug vom besagten Grenzübergang abzuholen und nach Bremerhaven zu geleiten gehabt. Wegen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Papieren sei dieser Transport nicht sofort aufgebrochen, weshalb der Bw habe warten müssen.

In einer Stellungnahme habe der Anzeiger seine früheren Angaben bestätigt.

Der Argumentation des Bw wurde entgegengehalten, das vignettenpflichtige Straßennetz beginne an der Staatsgrenze. Kraftfahrzeuglenker, die sich - aus dem Ausland kommend - entschließen im Gebiet der Republik Österreich keine mautpflichtige Bundesstraße zu benützen, hätten die zur Staatsgrenze führende mautpflichtige Straße bereits auf ausländischem Gebiet zu verlassen. Sollte aufgrund der beruflichen Tätigkeit die Benützung einer vignettenpflichtigen Straße erforderlich sein, so sei ausnahmslos die zeitabhängige Maut durch das ordnungsgemäße Anbringen einer Maut-Vignette zu entrichten. Dabei spiele es keine Rolle, wie sich die örtlichen Gegebenheiten von Grenzübergangsstellen auf österreichischem Staatsgebiet konkret darstellen. Die Übergangsstelle von Schwertransportern befinde sich entlang dem Amtsgebäude des derzeitigen Binnenzollamtes Suben, welches sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinde. Von Deutschland kommende Transportbegleiter, welche begleitpflichtige Transporte bei der Weiterfahrt in Deutschland begleiten und diese auf österreichischem Hoheitsgebiet übernehmen, seien ausnahmslos mautpflichtig. Diese Transportbegleiter als Lenker hätten die Mautvignette ordnungsgemäß an ihren Fahrzeugen anzubringen.

Im Zusammenhang mit dem Verschulden wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Informationspflicht auch ausländischer Kraftfahrzeuglenker über die österreichischen Rechtsvorschriften hingewiesen. Die irrige Meinung des Bw, als Transportbegleiter sei er von der Mautpflicht befreit, entschuldige ihn daher nicht.

 

2. In der Berufung wird das bisherige Vorbringen wiederholt.

 

3. Dem Akt liegen die oben unter 2. bezogenen Schriftstücke bei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das angefochtene Straferkenntnis ist zutreffend. Dies insbesondere auch hinsichtlich der Ausführungen zum Verschulden. Die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist ebenfalls nicht zu bemängeln, wobei mit dem angefochtenen Straferkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach die Kürze der befahrenen Strecke nicht mildernd wirkt. Mangels überwiegender Milderungsgründe sah das angefochtene Straferkenntnis zu Recht von der Anwendung des § 20 VStG ab. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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