Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150231/8/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-150231/8/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des B O B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. Oktober 2003, Zl. BauR96-235-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 21.11.2001 um 23.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle etwa bei ABkm 75,400, Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe.
  2.  

     

    In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 30.11.2001. Bezug genommen wird ferner auf den Einspruch gegen die Strafverfügung.

     

    Dem Vorbringen, dem Bw sei die Mautpflicht unbekannt, wird die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Hingewiesen wird ferner auf die auf die Mautpflicht aufmerksam machenden Hinweistafeln, welche unter anderem auch auf der deutschen Bundesautobahn A 3 vor der österreichischen Grenze mit dem Hinweis angebracht sind, dass Mautvignetten auf deutschen Autobahnraststätten erwerblich sind. Ferner könne der Bw nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts daraus gewinnen, dass ihm die erwähnten Hinweistafeln nicht aufgefallen sind.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw sei sich keiner Schuld bewusst. Insbesondere habe er nicht gegen die Vorschrift verstoßen, eine Mautvignette anzubringen.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Nach der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 30.11.2001 habe sich der Bw zum festgestellten Sachverhalt dahingehend geäußert, es sei ihm nicht bekannt, dass für die Benützung der Autobahn eine Gebühr zu entrichten sei. Die Leistung einer Ersatzmaut habe wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden können.

 

Mit Einspruch vom 8.2.2002 gegen die Strafverfügung wurde vorgebracht, dass dem Bw die Mautpflicht unbekannt gewesen sei. Er kenne eine solche Pflicht weder aus Deutschland noch aus seinem Heimatland Ghana, noch aus den Niederlanden, wo er jetzt eingebürgert sei. Es werde außerdem bestritten, dass die Autobahn A 8 einem Ausländer als mautpflichtig erkennbar ist. Der Bw habe eine fünfköpfige Familie zu unterhalten. Sein Monatseinkommen liege bei 1.100 Euro. Er sei in E als Lagerarbeiter beschäftigt.

 

 

4. Der Bw wurde über seinen rechtsfreundlichen Vertreter zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2004 geladen, erschien jedoch nicht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In wie fern der Bw, wie in der Berufung behauptet, nicht gegen die Vorschrift, eine Vignette anzubringen, verstoßen haben soll, bleibt unklar. Sollte damit gemeint sein, dass entgegen der Anzeige die Maut im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß entrichtet war, so ist dies im Hinblick auf die Anzeige, die mangelnde Bestreitung des Tatvorwurfs im erstinstanzlichen Verfahren und die Unklarheit des Berufungsvorbringens unglaubwürdig. Der Bw hatte nicht nur in der Berufung sondern auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, seine Behauptung dergestalt auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren sinnvoll weitergeführt hätte werden können.

 

Zum Verschulden ist auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis hinzuweisen. Dasselbe ist hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe zu sagen. Da weder überwiegende Milderungsgründe ersichtlich sind noch die Tat entsprechend weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt eine Anwendung der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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