Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150233/17/Lg/Ni

Linz, 23.03.2004

VwSen-150233/17/Lg/Ni Linz, am 23. März 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 12. Dezember 2003 und am 12. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30. September 2003, Zl. BauR96-139-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9.8.2002 um 8.56 Uhr einen näher bezeichneten Pkw auf der A 1 Westautobahn, km 230,600, im Gemeindegebiet Schörfling a.A., von Linz kommend in Richtung Salzburg gelenkt und daher eine zeitabhängige bemautete Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Bw habe dadurch § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs. BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, idF BGBl I Nr. 107/1999 verletzt und sei gemäß § 13 Abs.1 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird Bezug genommen auf den in der Anzeige des L dargelegten Sachverhalts. Dem im Zuge des Einspruchs gegen die Strafverfügung erhobenen Vorbringen, wonach sich im BStFG kein Hinweis finde, dass die Anbringung einer Vignette mit doppelseitiger Klebefolie gesetzwidrig ist, wird entgegengehalten, dass die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben ist. Da die Verwendung der doppelseitigen Klebefolie nicht bestritten wurde, sei die Tat erwiesen.

In der Berufung wird der Sachverhalt in faktischer Hinsicht nicht bestritten. Es wird jedoch vorgebracht, dass sich in den §§ 7 und 13 BStFG 1996 kein Hinweis darauf finde dass die Anbringung der Jahresvignette mit einer doppelseitigen Klebefolie gesetzwidrig bzw. strafbar sei. Der Vorwurf in der Anzeige des L , wonach bei geschilderten Form der Anbringung der Vignette eine uneingeschränkte Mehrfachverwendung erreicht werden sollte, entbehre jeder Grundlage.

Das angefochtene Straferkenntnis sei auch insofern rechtswidrig, als zur Tatzeit das BStFG idF BGBl I Nr. 107/1996 maßgeblich gewesen sei und nicht die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Fassung.

Ferner wird vorgebracht, das gegenständliche Fahrzeug werde von einem zuständigen Mitarbeiter der Firma F GmbH gewartet. Dieser sei auch dafür zuständig, die Jahresvignetten auf Firmenfahrzeugen anzubringen. Auf die Art der Anbringung habe der Beschuldigte keinerlei Einfluss genommen. Für den Beschuldigten sei die Art der Anbringung auch in keiner Weise erkennbar gewesen. Es treffe ihn daher, sollte man von der Rechtswidrigkeit der Tat ausgehen, kein Verschulden.

Es wird daher beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des L vom 12.8.2002 sei der Sachverhalt von RevInsp. H und RevInsp. F festgestellt worden. Die Bezahlung der Ersatzmaut habe der Lenker abgelehnt. Dieser habe angegeben, er habe an der Vignette keine Änderungen vorgenommen. Die Anbringung habe sein Buchhalter vorgenommen; dieser "müsse dann auch die Folie aufgebracht haben".

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung und mehreren Fristverlängerungsanträge äußerte sich der Bw anwaltlich vertreten ähnlich wie in der Berufung.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2003 wurde RI H als Zeuge einvernommen. Er sagte aus, die Vignette sei nicht direkt an der Windschutzscheibe sondern mittels Klebefolie (und somit austauschbar) an der Windschutzscheibe befestigt gewesen. Dies habe man infolge eines Lufteinschlusses und aufgrund des Umstandes, dass die Folie um 2 bis 3 mm über den Rand hinausragte, erkennen können. Die Luftblase sei von außerhalb des Fahrzeugs, die knapp über die Vignette hinausragende Folie vom Lenkersitz aus sichtbar gewesen.

Der Bemerkung in einem Schreiben von RI F an den Unabhängigen Verwaltungssenat (dieser Zeuge konnte wegen Verhinderung nicht an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmen), wonach die Folie "genau auf den Rand der Mautvignette zugeschnitten" gewesen sei, hielt RI H entgegen, dass er selbst die Amtshandlung geführt habe und er persönlich die Besichtigung der Vignette vom Inneren des Autos aus vorgenommen habe. Aus diesem Grund sei seine Erinnerung verlässlicher als jene seines Kollegen.

Der Vertreter des Bw stellte "nach wie vor" (er hatte bereits in einem Telefonat am 20.11.2003 gegenüber dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats angekündigt, er werde den betreffenden Zeugen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2003 stellig machen) den Antrag auf Einvernahme des Firmenbediensteten des Unternehmens des Bw, welcher die Vignette aufgeklebt habe. Der Vertreter des Bw werde den Zeugen stellig machen.

Am Tag des festgesetzten Verhandlungstermins (2.3.2004) stellt der Vertreter des Bw per Fax einen Vertagungsantrag. Er werde die ladungsfähige Anschrift des Zeugen per Fax binnen zwei Wochen bekannt geben. Mit Fax vom 17.2.2004 stellte der Vertreter des Bw einen Fristverlängerungsantrag für die Zeugenbekanntgabe bis 2.3.2004.

Am 12.3.2004, dem Tag der neuerlich festgesetzten Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ließ der Vertreter des Bw dem erkennenden Mitglied

des Unabhängigen Verwaltungssenats per Telefon ausrichten, er werde sich substituieren lassen. Der substituierende Rechtsvertreter stellte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals einen Vertagungsantrag zum Zwecke der Einvernahme des erst bekanntzugebenen Zeugen. Dieser Antrag wurde vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats im Hinblick auf die bereits mehrfach eingeräumte Möglichkeit, den Zeugen bekannt zu geben, abgelehnt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Es steht nach der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbestritten fest, dass die Mautvignette mittels Klebefolie auf der Windschutzscheibe befestigt war. Dies stellt keine ordnungsgemäße Anbringung bzw. Mautentrichtung dar (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2003, Zl. 2001/06/0173).

Das Vorbringen, der Bw habe die Vignette nicht selbst angebracht, ist in Anbetracht der mehrfachen ergebnislosen Inaussichtstellung der Bekanntgabe der Person, welche die Vignette angeblich angebracht haben soll, unglaubwürdig. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Bw bei seiner Betretung die Vermutung äußerte, sein Buchhalter habe die Vignette angebracht, während in der Berufung behauptet wurde, der für die Wartung der Fahrzeuge firmenintern zuständige Mitarbeiter habe dies getan. Unter diesen Umständen wäre es dem Bw bzw. seinem Vertreter im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat oblegen, wie mehrfach angekündigt, die für die Anbringung der Vignette in Betracht kommende Person konkret (namentlich) zu benennen.

Selbst unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieses Vorbringens wäre dem Bw entgegenzuhalten, dass ihn die Sorgfaltspflicht traf, sich vor der Benützung der mautpflichtigen Straße von der ordnungsgemäßen Anbringung der Mautvignette zu überzeugen. Bei sorgfaltsgemäßer Aufmerksamkeit hätte dem Bw auffallen müssen, dass die Mautvignette in unzulässiger Form angebracht war (und zwar aufgrund jener Umstände, die RI H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung anführte; dieser Zeuge war glaubwürdig, weil er die näheren Umstände seiner Beobachtungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung detailgenau und schlüssig darlegte).

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht entgegenzutreten. Es wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.06.2004, Zl.: 2004/06/0077-3

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