Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150234/3/Lg/Pe

Linz, 10.02.2004

 

 

 VwSen-150234/3/Lg/Pe Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Oktober 2003, Zl. BauR96-206-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro verhängt, weil er am 24. Oktober 2001 um 14.45 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße aus Richtung Wels kommend bis zu Abkm. 75,400, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei und er sohin die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Die am Fahrzeug befindliche Mautvignette sei mittels Klebeband an der Windschutzscheibe befestigt und daher nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige der Zollwachabteilung S/MÜG vom 6. Dezember 2001, in der der entscheidungserhebliche Sachverhalt festgestellt ist. Ferner wird Bezug genommen auf den Einspruch gegen die Strafverfügung. Darin sei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber bisher immer eine Jahresvignette gekauft habe. Da dem Berufungswerber im damaligen Jahr schon zwei Windschutzscheiben zu Bruch gegangen seien und es nur schwer möglich sei, die Vignette nach der Anbringung wieder zu entfernen, hätte er die Vignette nicht wie es Vorschrift wäre aufgeklebt. Da die "jetzige" Windschutzscheibe auch schon wieder einen Steinschlag erlitten habe und ausgewechselt werden sollte, hätte der Berufungswerber die Vignette mit einem Tesafilm an der Windschutzscheibe befestigt. Dem Einspruch habe der Berufungswerber die Mautvignette sowie den Vignettenabschnitt beigelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht wird zunächst darauf hingewiesen, dass auf der Vignette vermerkt sei, dass sich die Vignette beim Entfernen zerstört. Weiters sei der Hinweis enthalten, dass in besonderen Fällen Vignettenersatz möglich ist. In diesem Sinne sei auf dem Trägerpapier die Kundendienstadresse der österreichischen Schnellstraßen- und Autobahnen AG in Salzburg samt Telefonnummer und Homepage enthalten. Der Berufungswerber hätte sich daher im Fall eines Windschutzscheibentausches über einen allfälligen Vignettenersatz problemlos informieren können. Der beabsichtigte Tausch einer Windschutzscheibe stelle keinen Ausnahmegrund von der Verpflichtung zum Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug dar (unter Hinweis auf das Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/06/0022). Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu auf § 7 Abs.1 letzter Satz BStFG verwiesen, wo die Anordnung enthalten sei, dass die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/06/0096, ausgesprochen, dass die Mautordnung als Verordnung verbindlich sei und in Punkt 8 der Mautordnung verlangt sei, dass die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf die Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben ist. Damit sei, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, die Strafbarkeit des Berufungswerbers in objektiver Hinsicht gegeben. Das Verhalten des Berufungswerbers sei auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, da der Berufungswerber konkret Kenntnis gehabt habe, wie die Mautvignette ordnungsgemäß anzubringen ist.

 

 

2. In der Berufung wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Der Berufungswerber habe schon während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen, wie es zu dem Fall gekommen ist. Er habe ordnungsgemäß eine Vignette gehabt und diese dann auch zurückgeschickt.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. In rechtlicher Hinsicht ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis davon auszugehen, dass die Anbringung der Vignette mittels Klebestreifens keineswegs eine ordnungsgemäße Anbringung darstellt (vgl. z.B. Stolzlechner-Kostal, Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 1999, Sonderheft 5a, Seite 19). Lediglich die ordnungsgemäße Mautentrichtung im Sinne der Mautordnung bestünde der Anwendung des § 13 Abs.1 BStFG entgegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173). Ferner ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch den ausländischen Kraftfahrer die Pflicht trifft, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/253, bezogen auf das BStFG).

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. L a n g e d e r
 
 

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