Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150236/10/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-150236/10/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 3. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K H W, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. September 2003, Zl. BauR96-123-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Es wird jedoch von einer Bestrafung abgesehen.

 

II. Es sind keine Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 290 Euro verhängt, weil er am 15. Juni 2001 um 16.45 Uhr den Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg, amtliches Kennzeichen mit dem Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.050 kg) Kennzeichen, auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) aus Richtung Wels kommend bis zu Abkm 72,000 Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Am Fahrzeug sei lediglich eine 10-Tages-Vignette für Kfz bis 3,5 t (Lochung 06/06) angebracht gewesen.

In der Begründung wird auf die Anzeige des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Ried i.I., vom 17.6.2001 hingewiesen. Dem Argument des Bw, nicht gewusst zu haben, dass er eine Vignette für Kfz bis 12 t benötige, wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich auch ausländische Kraftfahrer über die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten hätten, entgegen gehalten. Der Bw habe daher fahrlässig gehandelt.

 

 

2. In der Berufung wird argumentiert, der Bw sei einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen. Außerdem sei er bereit gewesen, "die höhere Maut zu bezahlen".

 

In einer weiteren Stellungnahme führte der Bw aus, dass er beim Kauf eine Vignette für 12 t verlangt habe, jedoch von der Verkäuferin irrtümlich die Vignette für Kfz bis 3,5 t erhalten habe. Da der Bw ansonsten nicht in Österreich unterwegs sei, sei ihm vom Preisunterschied her der Irrtum der Verkäuferin nicht aufgefallen. Er habe dann, im Glauben eine richtige Vignette erworben zu haben, diese aufgeklebt.

 

Da der Bw im Auftrag seines Arbeitgebers, welcher auch die Mautkosten getragen hatte, die Fahrt unternommen habe, habe er aus der Verwendung der falschen Vignette keinerlei finanziellen Vorteil gezogen.

 

Im Übrigen sei dem Bw nicht die Möglichkeit geboten worden, eine Ersatzmaut zu bezahlen.

 

Schließlich wird gegen die Höhe der verhängten Strafe vorgebracht, dass in Anbetracht der gänzlichen Unbescholtenheit, des minimalen Sorgfaltsverstoßes und des Umstandes, dass zwischen den "Vignettenvarianten" nur ein relativ geringer Preisunterschied bestehe, die über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe jedenfalls überhöht sei, richtigerweise § 20 oder § 21 VStG zur Anwendung zu bringen sei, sofern nicht überhaupt das Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wird.

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Vertreter des Bw das bisherige Vorbringen. Der Bw habe weder beabsichtigt noch aus persönlichen finanziellen Gründen Anlass gehabt, eine "zu billige" Vignette zu kaufen. Der Bw sei zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht aufgefordert worden.
  2.  

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Im Zweifel sei dem Bw die Darstellung, wonach er Opfer des Irrtums der Vignettenverkäuferin geworden sei, ebenso geglaubt, wie die Behauptung, dass ihm dies wegen der mangelnden Fahrpraxis in Österreich nicht aufgrund des Preisunterschiedes aufgefallen war. Der Unabhängige Verwaltungssenat billigt dem Bw Geringfügigkeit des Verschuldens zu (schuldlos ist die Tat nicht, da dem Bw die auf der Vignette notierte Bezeichnung der Fahrzeugkategorie, für die die Vignette gilt, auffallen hätte müssen). Auch die Folgen der Tat sind nicht hoch zu bewerten, da der Bw ja die (freilich zu geringe) Maut bezahlt und die Vignette durch Anbringung an der Windschutzscheibe entwertet hatte. Aus diesen Gründen erscheint es vertretbar, § 21 Abs.1 VStG zur Anwendung zu bringen, wobei festzuhalten ist, dass gemäß den Umständen des Falles die zusätzliche Erteilung einer Ermahnung nicht erforderlich erscheint.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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