Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150239/2/Lg/Ni

Linz, 23.03.2004

 

 

 VwSen-150239/2/Lg/Ni Linz, am 23. März 2004

DVR.0690392


 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des H S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Oktober 2003, Zl. BauR96-225-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218,02 Euro verhängt, weil er am 16.11.2001 um 22.30 Uhr mit den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtiger Bundesstraße A (Autobahn) von Österreich kommend bis zu Abkm 75,400, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei und er somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Am Fahrzeug sei eine 10-Tages-Vignette angebracht gewesen, welche auf Tagdatum 22 und Monat 07 gelocht und daher nicht mehr gültig gewesen sei.
  2.  

    In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 17.11.2001. Dem im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Argument, der Bw sei nur irrtümlich nach Österreich gefahren, wird entgegengehalten, dass die Mautpflicht ab der Staatsgrenze bestehe und dass auch eine kurze Fahrtstrecke die Mautpflicht auslöse. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224 ausgesprochen, dass auch der Umstand, allenfalls versehentlich auf die österreichische Autobahn aufgefahren zu sein, hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes nicht entschuldigend wirke. Wenn der Bw, wie im Einspruch behauptet, von einem Lkw-Fahrer die Auskunft erhalten habe, dass er nur bei der Abfahrt in Österreich wenden könne, so sei dem Bw konkret bekannt gewesen, ein Teilstück einer mautpflichtigen Autobahn benützen zu müssen. Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird festgehalten, dass der Umstand der Benützung einer nur kurzen Strecke einer mautpflichtigen Bundesstraße keinen Milderungsgrund darstelle (unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

     

    Hinsichtlich der Strafbarkeitsverjährung wird auf die im § 31 Abs.3 VStG geregelte Frist hingewiesen.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw könne sich nicht verteidigen, da im die österreichischen Gesetze unbekannt seien. Die Stellungnahme des Bw habe die Behörde nicht sonderlich interessiert. Der Bw habe ein Stück der Autobahn benutzt, weil er von einem Fernfahrer dahingehend beraten worden sei, dass man auf diese Art wieder in Richtung München fahren könne. Der Bw habe nicht beabsichtigt nach Österreich zu fahren und irgend eine Gebühr nicht zu bezahlen, von der er nicht einmal gewusst habe dass es sie gebe.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG habe sich der Bw beim Zollamt Suben der Ausreisekontrolle gestellt. Dabei sei festgestellt worden, dass am genannten Fahrzeug eine 10-Tages-Vignette angebracht gewesen sei, jedoch gelocht auf Tagdatum 22 und Monat 07 und daher zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr gültig. Eine gültige Vignette habe der Bw nicht vorweisen können. Er habe es abgelehnt, die Ersatzmaut zu entrichten.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung nahm der Bw dahingehend Stellung, er sei nur kurz über das Gebiet der Republik Österreich gefahren um zu wenden. Er sei durch Passau gefahren und habe beschlossen eine kleine billige Pension zu suchen. Er sei in Richtung Grenze gefahren, um die letzte Abfahrt zu nehmen, weil es auf dem Lande billiger sei. Doch an der letzten Abfahrt sei er schon vorbeigewesen. Er habe einen Lkw-Fahrer befragt, wie er wieder zurückkommen könne. Dieser habe gesagt, dass der Bw an der nächsten Tankstelle oder Abfahrt in Österreich wenden müsse, weil es sonst keine Möglichkeit gebe. Ohne zu wissen, dass dies Autobahngebühren koste, sei der Bw zur nächsten Wendemöglichkeit und dann zurück nach Deutschland gefahren. Die Vignette am Fahrzeug sei uninteressant, weil es sich um einen Mietwagen gehandelt habe.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Zutreffend verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, dass eine allenfalls kurze Fahrtstrecke der Mautpflicht keinen Abbruch tut und dass ein versehentliches Auffahren den Lenker, welcher eine mautpflichtige Strecke benützt, ohne die Mautpflicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben, nicht entschuldigt. Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das oben zitierte Erkenntnis) wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer - und zwar auch im Zusammenhang mit den Bundesstraßenfinanzierungsgesetz - die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Die Unkenntnis der Mautpflicht entschuldigt daher den Bw ebenfalls nicht. Selbst wenn, was nach dem eigenen Vorbringen des Bw nicht der Fall ist, ein befragter Lkw-Fahrer eine falsche Rechtsauskunft gegeben hätte, würde dies nach den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen nicht zu einem entschuldbaren Rechtsirrtum führen.

 

Auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht entgegenzutreten. Es wurde die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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