Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150240/2/Lg/Hu

Linz, 28.09.2004

 

 

 VwSen-150240/2/Lg/Hu Linz, am 28. September 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C T, B, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P H, K, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. Jänner 2004, Zl. VerkR96-10815-2003, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2000 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis (Faktum 1) wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 16.11.2003 "vor" 21.00 Uhr ein näher bezeichnetes Kfz in Laakirchen auf der Westautobahn A1 auf der Höhe von Strkm 212,331 (Raststation Lindach-Nord), Richtungsfahrbahn Salzburg, abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut gemäß § 10 Abs.1 BStMG entrichtet zu haben. Der Bw habe dadurch § 20 Abs.1 iVm §§ 10 Abs.1 und 11 Abs.1 BStMG verletzt und sei gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw sei einsichtig, ersuche jedoch um Berücksichtigung seiner Notsituation als Schuldmilderungsgrund. (Die Notsituation umschrieb der Bw in seiner Rechtfertigung vom 27.12.2003 dahingehend, dass seine Schwiegermutter nachweislich behindert sei; während der Fahrt sei ihr schlecht geworden und sie habe Nasenbluten bekommen. "Voller Stress und Angst" wegen des Zustands der Schwiegermutter sei der Bw zur Raststätte gefahren, um Taschentücher und etwas Essen für sie zu besorgen.) Mildernd müsse sich ferner auswirken, dass der Bw - mit Ausnahme einer länger zurückliegenden geringfügigen Vormerkung (nach der Aktenlage liegt eine rechtskräftige Vormerkung vom 28.5.2000 nach dem Meldegesetz - "Strafbetrag 0,00" - vor) unbescholten sei. Im Übrigen sei auf die ungünstige finanzielle Situation des Bw (einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro stünden Fixkosten von rund 740 Euro gegenüber) aufmerksam zu machen. Es werde daher beantragt, die verhängte Geldstrafe auf insgesamt 141 Euro herabzusetzen.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

 

Eine Nachfrage beim Meldungsleger hat ergeben, dass dieser nicht mehr über eine ausreichende Erinnerung über den Vorfall verfügt, um zur behaupteten Notsituation des Bw Stellung nehmen zu können. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher - im Zweifel - von der Richtigkeit des Vorbringens des Bw aus.

 

Im Hinblick darauf erscheint es vertretbar, unter Anwendung des § 20 VStG, die Strafen auf das im Spruch genannte Maß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung auf das beantragte Maß ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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