Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150242/2/Lg/Ni

Linz, 23.03.2004

 

 

 VwSen-150242/2/Lg/Ni Linz, am 23. März 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes vom Linz-Land, vom 29. Januar 2004, Zl. BauR96-322-2002/Eß, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15.7.2002, Zl. BauR96-322-2002/Ra (betreffend eine Bestrafung nach dem BStFG) wegen Verspätung zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass nach der Aktenlage die Strafverfügung am 22.7.2002 persönlich übernommen, der Einspruch jedoch erst am 6.8.2002 (mithin um einen Tag verspätet) zur Post gegeben wurde.

 

In der Berufung wird dieser Sachverhalt nicht bestritten sondern nur geäußert, dass der Bw die Zurückweisung infolge bloß einen Tages Verspätung "lächerlich finde". Da im Übrigen in der Berufung nur Umstände angesprochen werden, die das strafbegründende Vorkommnis betreffen, steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unstrittig fest.

 

Da vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts der angefochtene Bescheid nicht zu bemängeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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